Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Darlehen für Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind. Verpflegungsmehraufwand für Kind. ergänzende Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach SGB 12. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflegungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen, sind auch aus Sicht eines Leistungsempfängers nach SGB 2 ein untypischer Bedarf und deshalb von den ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt nicht umfasst.

2. Es spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen Kosten nach § 73 SGB 12 vom Träger der Sozialhilfe getragen werden können. § 5 Abs 2 SGB 2 und § 21 S 1 SGB 12 schließen das nicht aus.

 

Orientierungssatz

Die Gewährung eines Zuschusses anstelle des hier gewährten Darlehens für die Fahr- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts ist jedenfalls im Anwendungsbereich des § 23 Abs 1 SGB 2 ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ≪SGB II≫ verpflichtet ist, vorläufig Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu übernehmen, die dem Antragsteller im Oktober 2006 durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden, in B. bei der Mutter lebenden Sohn T. G. entstanden sind.

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 30. Januar 2006 war der Antragsteller berechtigt, im Jahre 2006 an mehreren, in den Schulferien gelegenen Terminen mit seinem im Jahre 1995 geborenen Sohn zusammen zu sein; von diesem Recht, machte dieser auch Gebrauch. Der Antragsteller lebt nunmehr in N., wo er mit Frau Y. S. ein im Jahre 1999 geborenes gemeinsames Kind hat. Die rechtliche Bewertung der Beziehung des Antragstellers mit Frau S. ist zwischen den Beteiligten streitig. Frau S. ist Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, auf welche in der Vergangenheit das - wechselnde - Einkommen angerechnet wurde, welches der Antragsteller als Rettungssanitäter erzielt. Eine von Frau S. erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 (S 7 AS 5106/05) abgewiesen; ausweislich der Entscheidungsgründe lag jedenfalls im dort streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Oktober 2005 eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Über die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (L 12 AS 4159/06) ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mehrfach die Übernahme der bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in der Zeit vom 30.- 31. Januar 2006, 16. - 22. April 2006 und 5. - 18. August 2006 angefallenen Kosten in Höhe von 1745,95 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten des Antragstellers und des Kindes, Verpflegungs- und Unterkunftskosten des Antragstellers bei Aufenthalten in B. sowie Verpflegungspauschalen für das Kind bei Aufenthalten beim Antragsteller.

Nachdem die Anträge erfolglos blieben, beantragte der Antragsteller am 13. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 1745,95 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren. In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller am 18. September 2006 außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch die durch die Ausübung des Umgangsrechts im Zeitraum 1. - 8. Oktober 2006 entstehenden Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 694,35 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.

Das SG hat die Anträge durch Beschlüsse vom 14. September 2006 (S 12 AS 4535/06 ER) und vom 19. September 2006 (S 12 AS 4596/06 ER) abgelehnt. Dagegen richten sich die am 19. September 2006 bzw. am 23. September 2006 erhobenen Beschwerden (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die im Oktober 2006 entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu erstatten sowie für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Durch Bescheid vom 28. September 2006 hat die Antragsgegn...

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