Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung im erfolgreichen Beschwerdeverfahren eines Sachverständigen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss. Erfolgreiche Beschwerde des Sachverständigen gegen Ordnungsgeldbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren eines Sachverständigen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG. Ist die Beschwerde erfolgreich, hat die Kosten des Verfahrens nicht der Beschwerdeführer zu tragen (§ 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO). Da nur der Sachverständige am Verfahren beteiligt ist, ergeht die Kostenentscheidung hinsichtlich der Frage, wer Kostenschuldner ist, ergänzend in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG iVm § 467 StPO: Kostenschuldner ist die Staatskasse (Anschluss an BFH vom 10.01.1986 - IX B 5/85 = BFHE 145, 314; Fortführung von LSG Stuttgart vom 17.03.2009 - L 10 U 1056/09 KO-B = UV-Recht Aktuell 2009, 536).

2. Eines Ausspruches zu den Gerichtskosten bedarf es allerdings nicht, weil im erfolgreichen Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten nach Nr 7504 GKVerz anfallen. In einem solchen Fall ist nur über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu befinden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2009 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß am 09.06.2009 beim Sozialgericht Heilbronn eingegangene Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 02.06.2009 ist begründet.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der eine Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Satz 1). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (Satz 2).

An einer ordnungsgemäßen Androhung des Ordnungsgeldes fehlt es vorliegend. Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 24.03.2009 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 300,-- € aufgegeben, das am 02.07.2008 angeforderte Gutachten bis spätestens 17.04.2009 vorzulegen. Es ist jedoch nicht festzustellen, ob die Androhung dem Beschwerdeführer vor Ablauf der gesetzten Frist zugegangen ist und damit ihre Warnfunktion erfüllt hat. Die Androhung ist dem Beschwerdeführer entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG weder zugestellt worden noch hat die Nachfrage des Senats beim Beschwerdeführer einen Zugang vor Ablauf der Nachfrist ergeben. Er hat lediglich eingeräumt, er habe das Schreiben Mitte bis Ende Mai 2009 zu Gesicht bekommen.

Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier somit jedenfalls nicht der obsiegende Beschwerdeführer. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren von Zeugen - für die Beschwerde des Sachverständigen gilt dann nichts anderes - gegen Ordnungsgeldbeschlüsse nur der jeweilige Beschwerdeführer beteiligt (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07: “nicht kontradiktorisch ausgestaltet„; zur Beschwerde des Klägers gegen Entscheidungen über Gerichtskosten nach § 109 SGG LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B: “parteieinseitiges Verfahren„). Die Kostenentscheidung beruht deshalb zum anderen, hinsichtlich der Frage nach dem Kostenschuldner im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers, auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (BFH, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B). Kostenschuldner ist somit die Staatskasse.

Eines Ausspruchs zu den Gerichtskosten bedarf es nicht, sodass nur über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Dies folgt indessen noch nicht aus dem Umstand, dass die Staatskasse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, weil andernfalls der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten haften würde (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4, § 31 GKG; zum Ausschluss der Kostenerhebung in einem solchen Fall: § 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Vielmehr fallen für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504 beträgt die Gerichtsgebühr bei erfolgloser Beschwerde pauschal 50 €, bei teilweiser Erfolglosigkeit ggf. weniger. Dies schließt Gerichtskosten im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde aus, sodass eine Entscheidung über Gerichtskosten entfällt (BFH, a.a.O.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

KfZ-S...

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