B3, die Mutter des B1, ist Alleineigentümerin des Grundstücks X. Als Belastung des Grundstücks eingetragen ist eine Grundschuld für eine Sparkasse S. Im Jahr 2009 schenkt B3 dem B1 das Grundstück. Dabei behält sie sich einen Nießbrauch vor. Gemäß § 6 des Vertrags behält sich B3 ferner vor, unter gewissen, im Vertrag näher bezeichneten Voraussetzungen die Rückübereignung des Grundstücks zu verlangen. B1 und B3 bewilligen und beantragen, zur Sicherung dieses Rückübereignungsanspruchs eine Vormerkung für B3 in das Grundbuch einzutragen. Der Vertrag wird vollzogen und die Vormerkung eingetragen. Im Jahr 2018 teilt B1 das Grundstück gem. § 8 WEG in 3 Miteigentumsanteile auf. Auf die Teilungserklärung werden Wohnungsgrundbücher angelegt. Die Vormerkung, der Nießbrauch und die Grundschuld werden in allen Wohnungsgrundbüchern eingetragen. B1 verkauft ein Wohnungseigentumsrecht an B2. B3 bewilligt die Pfandentlassung des Wohnungseigentumsrechts und beantragt die Löschung ihrer Rechte. Das Grundbuchamt lehnt das ab. Die Beschwerde hat keinen Erfolg!

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