Rz. 61

Für jede Anmeldung sind gesetzlich bestimmte Unterlagen und Nachweise als Originale bzw. als bestätigte Kopien vorzulegen. Zur Anmeldung der geschlossenen Aktiengesellschaft sind neben dem Antrag mit den verschiedenen Anlageformularen der Gründungsbeschluss, die Satzung in zwei Ausfertigungen, der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung, die Gesellschafterliste und Beweise über die Bezahlung der Registergebühren vorzulegen. In bestimmten Fällen sind noch andere Unterlagen einzureichen, z.B. wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit ausführen will, für die eine Lizenz erforderlich ist und eine solche Lizenz vor Eintragung der Gesellschaft einzuholen ist, oder aber, wenn sie in dem Firmennamen die Bezeichnung "katalikų" (der Katholiken) verwenden will.

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