Rz. 52
Art. 177 PGR und Art. 85 RSO bestimmen hierfür:
▪ | Anführung des Ortes und Tages der Errichtung; |
▪ | deutliche Bezeichnung der Parteien bzw. der Vertreter oder sonst handelnden Personen; |
▪ | Anführung der Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter; |
▪ | Unterfertigung durch die Urkundsperson und Anbringung des Amtssiegels; |
▪ | Anbringung der Beurkundungsklausel, wonach die Urkunde den der Urkundsperson mitgeteilten Parteiwillen enthält und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden ist; |
▪ | Beifügung der zum integrierenden Bestandteil erklärten Urkunden. |
Rz. 53
Die Anmeldebefugnis liegt beim Gründer und den bevollmächtigten Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder). Vertretungen und Vollmachten sind, wie bereits erwähnt, grundsätzlich möglich. Hinweise zur General- und der Spezialvollmacht gibt die Website des Amtes für Justiz.
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