Rz. 52

Art. 177 PGR und Art. 85 RSO bestimmen hierfür:

Anführung des Ortes und Tages der Errichtung;
deutliche Bezeichnung der Parteien bzw. der Vertreter oder sonst handelnden Personen;
Anführung der Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter;
Unterfertigung durch die Urkundsperson und Anbringung des Amtssiegels;
Anbringung der Beurkundungsklausel, wonach die Urkunde den der Urkundsperson mitgeteilten Parteiwillen enthält und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden ist;
Beifügung der zum integrierenden Bestandteil erklärten Urkunden.
 

Rz. 53

Die Anmeldebefugnis liegt beim Gründer und den bevollmächtigten Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder). Vertretungen und Vollmachten sind, wie bereits erwähnt, grundsätzlich möglich. Hinweise zur General- und der Spezialvollmacht gibt die Website des Amtes für Justiz.

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