Rz. 18

Behörden sind insoweit in die Gründung involviert, als die Statuten öffentlich beurkundet werden müssen. Dieses Privileg kam bis Ende 2020 dem Öffentlichkeitsregister allein zu. Mit Einführung des Notariatsgesetzes durch LGBl 2019 Nr. 306 wurde das per 1.1.2020 in Kraft tretende Notariatsgesetz durch den Landtag beschlossen. Die Beurkundung kann daher seit 1.1.2020 bei einem Liechtensteinischen Notar oder Öffentlichkeitsregister erfolgen. Hierzu hat das frühere Öffentlichkeitsregisteramt (jetzt Amt für Justiz) das "Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH" herausgegeben bzw. unter (www.).llv.li als website veröffentlicht. Im Zuge der Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts im Jahr 2012 wurde das Öffentlichkeitsregisteramt und damit das Handelsregister in das neu gebildete Amt für Justiz (AJU) eingegliedert.[15]

 

Rz. 19

Alle/viele Gewerbe bedürfen der Genehmigung/Gewerbebewilligung; durch das revidierte Gewerbegesetz wurde dies allerdings wesentlich gelockert, siehe LGBl 2006 Nr. 184. Bestimmte Bereiche sind nach wie vor besonders reguliert, z.B. Rechtsanwälte und Treuhänder/Vermögensverwalter.[16] Banken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt werden, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Bankengesetz.[17]

 

Rz. 20

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist keine spezielle Aufsicht vorgesehen.

[15] Gesetz vom 20.12.2012 über die Abänderung des PGR; s. §§ 50 ff. SchlT PGR; jetzt LGBl 2013 Nr. 6 und 12.
[16] Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) vom 25.11.2005, LGBl 2005, 278, revidiert LGBl 2007 Nr. 267, zul. geändert LGBl 2019 Nr. 318.
[17] Hierzu Wagner, Bankenplatz Liechtenstein, S. 91.

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