Rz. 40

Die Gesellschafter haften, wenn nicht wertpapiermäßige Anteile vorhanden sind, von Gesetzes wegen nach den für die Kollektivgesellschaft aufgestellten Vorschriften für alle zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft dieser gegenüber solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen gesamten Stammkapitals und unter Vorbehalt der Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hat. Sie werden von dieser Haftung befreit, soweit das Stammkapital einbezahlt und nicht durch unzulässige Rückzahlungen oder durch den Bezug von Zinsen oder ungerechtfertigten Gewinnen vermindert worden ist, Art. 415 Abs. 1 und 2 PGR. Zu beachten ist, dass die Gründer für allfällige Schäden bis zum Zeitpunkt der Gründung unbeschränkt haften.

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