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Die Gestaltungsfreiheit bei den Statuten ist sehr weitgehend. Ein Beispiel gibt die gesetzliche Bestimmung des Art. 396 Abs. 2 PGR: Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme; "bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders", so entfällt auf je 50 CHF übernommene Stammanteile eine Stimme. Dies bedeutet, dass (durch Statut) weitgehend abgewichen werden kann, zumal das Gesetz kaum Restriktionen kennt.

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