Rz. 61

Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind einerseits die Mitbestimmungsrechte des Gesellschafters gemäß PGR: Teilnahme und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung, das Recht zur Geschäftsführung (wenn kein Fremdgeschäftsführer bestellt wurde), die "Ansprüche auf den Reingewinn und das Liquidationsguthaben", Art. 401 Abs. 2 PGR. Dem steht die Pflicht zur Einzahlung des Kapitals gegenüber.

 

Rz. 62

Für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson haftet nur ihr Vermögen (Art. 156 1. HS PGR, "sofern nicht etwas anderes vom Gesetz bestimmt oder zugelassen und in letzterem Falle von den Statuten vorgeschrieben ist."). Die Gesellschafter haften somit nur mit dem von ihnen einzubringenden Eigenkapital, Art. 410 PGR.

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