Entscheidungsstichwort (Thema)

Gefährdung des Straßenverkehrs

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 10.01.2005)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2005; Aktenzeichen 2 BvR 364/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen.

 

Gründe

Das Beschwerdevorbringen und die erneute Überprüfung rechtfertigen keine andere Beurteilung des Sachverhalts.

Vor dem Hintergrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 7.05.2004 gegen 11:30 Uhr in einem Baustellenbereich der zum Tatzeitpunkt stark befahrenen Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund grob verkehrswidrig und rücksichtslos von der rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn wechselte, indem er eine durch Warnbaken gekennzeichnete Sperrfläche durchfuhr, innerhalb derer er, weil er die Warnbaken nicht problemlos umfahren konnte, zunächst zurücksetzte, bevor er sodann auf die linke Fahrspur hinauszog. Um einen Unfall zu vermeiden, musste der ihm unmittelbar nachfolgende Zeuge … sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen, wodurch weitere nachfolgende Fahrzeugführer (die Zeugen, …) gezwungen waren ebenfalls abzubremsen und auszuweichen, ohne den Eintritt eines erheblichen Sachschadens vermeiden zu können.

So weit der Beschuldigte sich dahingehend einlässt, er habe keinesfalls von der rechten Fahrbahn auf die linke Fahrspur wechseln wollen, sondern habe lediglich – von der linken Fahrbahn kommend – wegen einer unerwarteten Niesattacke zwei bis drei Minuten auf der Sperrfläche verweilen müssen, bevor er sich wieder in den Verkehr auf dem linken Fahrstreifen eingereiht habe, ohne ein damit verbundenes Unfallgeschehen zu bemerken, ist diese Einlassung derzeit als widerlegbare Schutzbehauptung zu werten. Der Zeuge …, der auf Grund seiner erhöhten Sitzposition im Führerhaus seines Lkws einen guten Überblick über den Verkehrsverlauf hatte, bekundet in seiner Zeugenvernehmung ausdrücklich, dass der Führer des Pkws versucht habe, von der rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn zu wechseln. Diese Darstellung wird im Übrigen auch von den Zeugen … bestätigt.

Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs erscheint nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fast sieben Monate nach der Tat noch als verhältnismäßig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700094

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