Entscheidungsstichwort (Thema)

Beleidigung

 

Verfahrensgang

AG Bad Säckingen (Beschluss vom 22.12.2003; Aktenzeichen 13 Gs 156/03)

 

Gründe

Beschluss

Beschwerdesache des

geboren am … in …,

wohnhaft …, …,

…, …, Staatsangehörigkeit: …

– Beschuldigter / Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner –

Verteidiger:

Rechtsanwalt …, …

wegen Beleidigung

Nachdem die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22.12.2003 (durch den das Amtsgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 23.09.2003 festgestellt hatte, dass die auf dessen Grundlage am 27.10.2003 erfolgte Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten rechtswidrig war) am 03.08.2005 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2005 – 2 BvR 2428/04 – wieder zurückgenommen hat, werden die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigte in diesem entstandenen notwendigen Auslagen gemäß §§ 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt.

 

Unterschriften

Wetz, Richter am LG, Dr. Gerster, Vizepräsident des LG, Hauser, Richter am LG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641566

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