Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines am 17.4.2002 im Teppichknüpfzentrum T./Türkei bei der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags über zwei Teppiche.

Die Klägerin buchte im März 2002 eine einwöchige Pauschalreise vom 14.4. - 21.4.2002 nach Antalya/Türkei bei der Firma E. Reisen-Vermittlung GmbH & Co KG. Die gesamte Reise einschließlich der Busreisen wurde von der Firma E. organisiert. Bestandteil der Reise war unter anderem auch eine Busreise vom Hotel zum Teppichknüpfzentrum in T. am 17.4.2002. Die Reiseteilnehmer waren auf die Teilnahme an der Rundfahrt angewiesen, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im Geschäftslokal der Beklagten unterzeichnete die Klägerin einen in deutscher Sprache formulierten Kaufvertrag über zwei Hereke Özipek Teppiche mit den Motiven "Trauriger Herbst", Größe 0,81 x 0,56 m, Certifikat Nr. 3951 zum Preis von 43.000 Euro und "Unendliche Liebe", Größe 0,61 x 0,45 m, Certifikat Nr. 3951 zum Preis von 15.000 Euro (Anlage K 2, Blatt 9 der Akten). Die Teppiche sollten der Klägerin nach ihrer Rückkehr am Heimatort übergeben werden. Bei Vertragsabschluss erfolgte eine Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro. Der restliche Kaufpreis sollte bei Anlieferung der Teppiche in R. bezahlt werden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Klägerin enthielt der Kaufvertrag nicht.

Nach dem Vertragsabschluss stellte die Klägerin fest, dass sie sich in der Währung geirrt hatte. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass der Kaufpreis insgesamt nicht 58.000 Euro, sondern 58.000 DM betragen würde. Auf Vermittlung der örtlichen Reiseleitung wurde der Kaufpreis auf insgesamt 45.000 Euro herabgesetzt. Am 30.4.2002 wurden der Klägerin die Teppiche vereinbarungsgemäß an ihrem Heimatort übergeben. Bei der Übergabe leistete die Klägerin den restlichen Kaufpreis in Höhe von 44.000 Euro. Nach dem Erhalt der Teppiche kamen der Klägerin Bedenken, ob der Wert der gekauften Teppiche dem gezahlten Kaufpreis entsprach. Die Klägerin legte die Teppiche daher am 12.9.2002 dem Teppichsachverständigen Sch. zur Wertermittlung vor. Dieser teilte mit, dass die streitgegenständlichen Teppiche lediglich einen Wert von insgesamt 12.500 Euro hätten. Ein weiterer Sachverständiger ..., hat den Wert der beiden Teppiche noch geringer, nämlich auf höchstens 7.000 Euro bemessen. Am 2.10.2002 setzte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Aufforderung in Verbindung, eine schriftliche Bewertung der Teppiche vorzulegen. Die schriftliche Wertangabe des Sachverständigen Sch. erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2002, das sodann mit weiterem Schreiben vom 21.10.2002 mit der Bitte um Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Beklagte weitergeleitet wurde.

Die Klägerin trägt vor, der Besuch des Teppichknüpfzentrums sei in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und den Geschäftsinhabern erfolgt. Zwischen der Firma E. und der Beklagten bestünden enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Nur so sei es möglich, dass die Reise zu einem Preis von 255,13 Euro habe angeboten werden können, wobei nach der Reisebeschreibung der Preis nur auf den Flug entfallen sei, die Übernachtung im Hotel sowie die angebotenen Ausflüge indessen kostenfrei gewesen seien.

Die Klägerin trägt des Weiteren vor, mit Schreiben vom 24.9.2002 (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten) habe sie ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB ausgeübt und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dieses Schreiben habe die Beklagte auch erhalten. Das Schreiben sei der Beklagten sowohl am 24.9.2002 per Telefax (vgl. Anlage K 12, Blatt 83 der Akten) als auch am Folgetag per E-Mail zugegangen.

In rechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, bei dem vorliegenden Kaufvertrag handele es sich um einen im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen Verbrauchervertrag. Das Landgericht Tübingen sei deshalb gemäß § 29c ZPO zuständig.

Darüber hinaus sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO einschlägig. Da sich die Ware vertragsgemäß in R. befinde und eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt werde, sei R. einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Vertrags.

Aufgrund der engen Verflechtungen und Absprachen der Beklagten mit dem Reiseunternehmen der Firma E. sei gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Klägerin habe sich aufgrund der in Deutschland bei der ... gebuchten Reise in die Türkei begeben. Dort sei sie dann im Rahmen der von der ... in Absprache mit der Beklagten organisierten Busreise zum Teppichgeschäft der Beklagten geführt worden und habe dort schließlich den Kaufvertrag abgeschlossen.

Im Übrigen sei aber auch nach der allgemeinen Anknüpfungsregel des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Übergabe und Übereignung der Teppiche seien als ve...

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