Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückschneiden einer Hecke

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Urteil vom 31.01.1990; Aktenzeichen 3 C 758/89)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 31.1.1990, Az. 3 C 758/89, teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die auf ihrem Grundstück … entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den Klägern stehende Fichtenhecke in ihrer ganzen Länge auf eine Höhe von 3,00 m zurückzuschneiden und in dieser Höhe zu halten, und die weitergehende Klage abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von der Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 1/6 und die Beklagten 2/3 als Gesamtschuldner.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht einegelegte Berufung ist auch in übrigen zulässig, sie hatte in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten sind zum Zurückschneiden der Fichtenhecke nur auf 3 m Höhe verpflichtet.

Das Amtsgericht hat in seinem, hiermit in Bezug genommenen Urteil zunächst eine Verpflichtung zum Zurückschneiden bis auf 1,50 m Höhe aus § 49 SNG abgeleitet. Dieser im Umkehrschluß gewonnenen Folgerung vermochte die Kammer sich nicht anzuschließen. § 49 SNG regelt nur die zulässigen Grenzabstände von Hecken, mit der Folge, daß zu dicht an der Grenze gepflanzte Hecken zu beseitigen sind, wenn dieser Anspruch nicht nach § 55 SNG verfristet ist, was vorliegend unstreitig zutrifft. Der Fall, daß Hecken, die beim Pflanzen möglicherweise die vorgesehene Höhe hatte später größer werden und diese Höhe überschreiten, ist in § 49 SNG nicht geregelt, im übrigen auch nicht in sonstigen Vorschriften des SNG.

Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecke auf ein zumutbares Maß ergibt sich vielmehr aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB und den für andere Arten von Grenzanlagen bestehenden Vorschriften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorstellung aus § 49 SNG zu beachten ist. Hieraus ergibt sich, daß ein berechtigtes Interesse an Sichtschutz, Windschutz, Schutz vor Austrockung durch Sonneneinstrahlung sowie auch ein ästhetisches Interesse an einer grünen und lebendigen Einfassung des Grundstücks anzuerkennen ist, andererseits aber auch ein Interesse des Nachbarn, seinerseits … Licht, Luft und Sonne in genügendem Umfang zu erhalten und die Aussicht auf die Umgebung nicht völlig entzogen zu bekommen. Ein angemessener Ausgleich dieser Interessen im Sinne des § 24 BGB ist nach Auffassung der Kammer erreicht, wenn die Höhe der Hecke auf 3 m begrenzt wird. Bei dieser Höhe sind die Interessen des Eigentümers fast völlig gewahrt, während der Eingriff in diejenigen, des Nachbarn noch erträglich ist. Bei der beantragten Höhe von 2,50 m ist dagegen zweifelhaft, ob bestimmte Freizeitbetätigungen des Eigentümers nicht doch beeinträchtigt werden können und ob bestimmte Betätigungen des Nachbarn nicht doch eine Störung über die Grenze hinweg bedeuten können.

Auch in der von den Beklagten zitierten Entscheidung der 17. Zivilkammer des erkennenden Gerichts (VersR 88, 1129) sind 3 m als Obergrenze einer zulässigen Hecke angenommen worden.

Der weiteren Feststellung in dieser Entscheidung, wonach die Heckenpflanzen beim Überschreiten dieser Höhe wieder als Bäume zu behandeln seien, so daß binnen 5 Jahren wieder ihre Beseitigung, danach aber auch kein Zurückschneiden verlangt werden könne, vermochte die Kammer dagegen nicht zu folgen. Vielmehr verliert eine Hecke, die als solche durch engen seitlichen Abstand, durch die Nähe zur Grundstücksgrenze und die linienförmige Anordnung eindeutig gekennzeichnet ist, auch dann nicht den Charakter als Hecke, wenn sie nicht geschnitten wird und somit eine größere Höhe erreicht. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Fichtenhecke innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal zurückgeschnitten würde oder nicht, so daß die Vernehmung der Zeugen Comtesse nicht geboten war.

Daß die streitige Anpflanzung diesen Charakter einer Hecke erfüllt, ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Fotos. Auch haben die Beklagten in erster Instanz und auch bei der Einlegung der Berufung ständig von einer „Hecke” gesprochen und sich erst jetzt darauf berufen, es handle sich um eine Baumreihe.

Die Einwände der Beklagten, die Kläger selbst hätten hinter dem Haus eine Aufschüttung von über 1 m und vor dem Haus einen Bohlenzaun von über 2,50 m angebracht, sind bei der Höhe von 3 m gegenstandslos, zumal sie auch unsubstantiiert vorgetragen worden sind.

Schließlich hat das angefochtene Urteil auch zu recht eine Duldungspflicht im Bereich des Garagengiebels verneint und eine analoge Anwendung von § 50 SNG abgelehnt. Eine Einfriedung erfüllt im wesentlichen denselben Zweck wie eine Hecke, so daß es angemessen ist, beiden die gleich Höhe zuzugestehen. Dagegen erfüllt ein Gebäude andere Zwecke und bedarf auch eines größeren Schutzes gegen Feuchtigkeit, Ungeziefer und ähnliche Einwirkungen. Eine erweiternde Auslegung der genannten Vorschrift ist daher auch nach Auffassung der ...

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