Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

BayObLG (Beschluss vom 05.08.2003)

BayObLG (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 2Z AR 1/03)

AG Regensburg (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen (2) 13 URII 3/01)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 27.02.2006; Aktenzeichen 34 Wx 47/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 16.04.2002 abgeändert, soweit ihn nicht das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschlüssen vom 17.04./05.08.2003 bestätigt hat.

2. Die Antragsgegner werden verurteilt, den Antragsteller von Forderungen der … in Höhe von je 1.858,55 Euro nebst 4 % Zinsen seit 15.07.2000 freizustellen mit der Maßgabe, dass die Antragsgegner zu 6) als Gesamtschuldner untereinander haften.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Von den gerichtlichen Kosten aller Rechtszüge tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegner jeweils 5 %. Die außergerichtlichen Kosten tragen Antragsteller und Antragsgegner selbst.

5. Der Geschäftswert nach der Zurückverweisung wird festgesetzt auf 42.080,00 Euro und ab 28.10.2004 auf 36.324,00 Euro.

 

Gründe

Der Antragsteller war Verwalter der aus den Antragsgegnern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er veranlasste im Jahre 1999 den Anschluss des Grundstücks der Antragsgegner und weiterer Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage. Das Wohngebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft Auf der Platte 2 und weitere Doppelhäuser Auf der Platte 4 a bis 4 d wurden ursprünglich von der Fa. Kumpfmüller, Duggendorf, erstellt. Entwässert wurden das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Doppelhäuser über Kläranlagen. Die Fa. … stellte die Anschlussarbeiten mit Rechnung vom 24.09.1999 dem Antragsteller mit 66.349,24 DM in Rechnung. Unstreitig hat der Antragsteller darauf 35.000,00 DM an die Fa. bezahlt. Hinsichtlich des Restbetrages hat der Antragsteller die Ersatzforderung gegen die Antragsgegner an die … abgetreten. Den Freistellungsantrag gem. Schriftsatz vom 28.10.2004 hat der Antragsteller am 28.10.2004 zurückgenommen. Außerdem macht der Antragsteller noch einen Restbetrag in Höhe von 20.295,75 Euro geltend (Bl. 124 d.A.). Dieser Betrag soll an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bezahlt werden, der Abtretungsempfänger gem. der Vereinbarung vom 17.04.2001 geworden ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 16.04.2002 hat das Amtsgericht Regensburg den ursprünglichen Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Antragsgegner in Höhe von 90.527,01 DM zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 17.01.2003 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers führte zur Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 17.01.2003 und Zurückverweisung. Mit Beschluss vom 05. August 2003 hat das Bayerische Oberste Landesgericht seinen Beschluss insoweit ergänzt, als der angefochtene Beschluss des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als er Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung der Abwasserentsorgung zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass der Erstattungsanspruch in Höhe von 8.225,00 DM rechtkräftig abgewiesen ist. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist der Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von ihm im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Abwasseranlage geleisteter Beträge und auf Freistellung von ihm eingegangener Verpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 684, 812 Abs. 1 BGB) begründet. Der Bereicherungsanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Dass der hergestellte Kanalanschluss außer dem Grundstück der Antragsgegner auch Nachbargrundstücke einbeziehe, schließe den Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegner nicht aus. Dieser Umstand berühre nur die Höhe des Anspruchs, weil dadurch eine Bereicherung teilweise bei den Eigentümern der Nachbargrundstücke eingetreten sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2003 beantragte der Antragsteller:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 16.04.2002 wird aufgehoben, soweit ihn nicht das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Entscheidung der Rechtsbeschwerde bestätigt hat.
  2. Die Antragsgegner werden verurteile, an den Antragsteller 26.230,12 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.07.2000 zu zahlen.
  3. Die Antragsgegner werden verurteilt, an die … im weitere 15.850,05 EUR nebst 4 % Zinsen seit 15.07.2000 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 hat der Antragsteller den Antrag zu Ziffer 2) zurückgenommen.

In der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.02.2005 wurde folgender Antrag gestellt:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 16.04.2002 wird aufgehoben, soweit ihn nicht das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Entscheidung der Rechtsbeschwerde bestätigt hat.
  2. Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Antragsteller von der Forderung der F. in Höhe von 16.028,96 Euro nebst 4 % Zinsen h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge