Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2012; Aktenzeichen IX ZB 31/12)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Schuldners vom 25. August 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Q vom 08. August 2011 auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2005 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zugleich hat er Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit Beschluss vom 02.05.2005 ist das Insolvenzverfahren sodann über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Mit weiterem Beschluss vom 01.02.2010 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt und Frau Rechtsanwältin C zur Treuhänderin bestellt. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.05.2005 begonnen und betrug nach der Feststellung des Beschlusses 6 Jahre.

Durch weiteren Beschluss vom 05.03.2010 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 hat die Treuhänderin die Anordnung der Nachtragsverteilung gem. §§ 211 Abs. 3, 203 InsO beantragt. Sie hat u.a. darauf hingewiesen, dass seitens des Bruders des Schuldners, Herrn C, vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 13 O 12/09 sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dem dortigen Verfahren I-23 U 13/10 ein Werklohn gegen Herrn und Frau C aus N verfolgt werde. Insoweit liege ggfls. eine offene Werklohnforderung vor, die tatsächlich jedoch dem Schuldner zustünde. Die Beklagten hätten nämlich eingewandt, nicht mit Herrn C, sondern mit dem Schuldner einen Werkvertrag abgeschlossen zu haben. Diese Werklohnforderung habe der Schuldner am 10.01.2009 an seinen Bruder ohne ihre Zustimmung abgetreten. Diese Abtretung sei aber auf Grund der Vorschrift des § 81 InsO nicht wirksam. Die Forderung sei gem. § 35 InsO als zur Masse gehörig anzusehen. Da zu befürchten stehe, dass der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weitere Abtretungen zu Gunsten seines Bruders vornehme, sei die Nachtragsverteilung geboten. Das Amtsgericht hat daraufhin am 18.01.2011 antragsgemäß die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit Urteil vom 15.02.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren I-23 U 13/10 Herrn E (Beklagten zu 1) verurteilt, an den Bruder des Klägers (Herrn C), 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen. Es hat eine Aktivlegitimation des Bruders hinsichtlich der Werklohnforderung angenommen. Zwar habe diese Werklohnforderung ursprünglich dem Insolvenzschuldner zugestanden. Die auf den 15.01.2011 datierte Abtretung sei jedoch wirksam. Der Höhe nach ergebe sich eine Forderung über 20.000,00 €. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.02.2011 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2011 hat die Treuhänderin das Insolvenzgericht auf diese Entscheidung hingewiesen. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, dass ein Obliegenheitsverstoß des Schuldners vorliege. Ohne die Abtretung hätte die Forderung zur Insolvenzmasse gezogen werden können. Die Forderung selbst sei ihr vom Schuldner verheimlicht worden. Sie habe erst über Dritte von diesem Rechtsstreit erfahren. Der Schuldner habe ihr gegenüber angegeben, im Werksbetrieb seines Bruders angestellt und beschäftigt zu sein.

Am 02.05.2011 hat das Amtsgericht die Insolvenzgläubiger angeschrieben. Die Wohlverhaltenszeit sei abgelaufen, so dass die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung anstehe. Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 hat das Finanzamt Q als Insolvenzgläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO beantragt. Zur Begründung hat das Finanzamt Q darauf hingewiesen, dass der Schuldner den Werklohnanspruch gegen Herrn E verschwiegen habe. Es hätte deshalb die ausgeurteilte Forderung nicht zur Masse gezogen werden können. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Versagungsantrages wird auf den Antrag vom 17.05.2011, Bl. 97 f. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2011 hat der Schuldner Zurückweisung des Versagungsantrages beantragen lassen. Er hat zunächst darauf verwiesen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf inhaltlich unzutreffend sei. Tatsächlich sei nicht er Vertragspartner von Herrn E sondern sein Bruder, C. Dieser betreibe die Bauunternehmung C. Er selbst sei hier lediglich angestellt und habe als Angestellter gehandelt. Soweit dies nicht offenkundig geworden sei, seien jedenfalls die Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft anzuwenden. Da er erkennbar für eine Bauunternehmung gehandelt habe (Aufschrift des Firmenfahrzeuges, Verwendung der Bezeichnung "Wir") sei nach dieser Auslegungsregel im Zweifel davon auszugehen, dass der Inhaber des Unternehmens verpflichtet sei. Dies habe das Oberlandesgericht Düsseldorf verkannt. Die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwüchsen auch nicht in Rechtsk...

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