Verfahrensgang

AG Dülmen (Entscheidung vom 02.02.2011; Aktenzeichen 8 XVII K 276)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, wobei zur Klarstellung darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des angefochtenen Beschlusses vom 02.02.2011 eine Rückforderung etwa zu viel gezahlter Vergütungsbeträge nicht möglich ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Für die im Rubrum genannte Betroffene ist ein Mitarbeiter des genannten Vereins zum (Vereins-) Betreuer bestellt.

Mit jeweils von der Vertreterin des Vereins und vom Vereinsbetreuer unterzeichneten Schreiben wurde regelmäßig die Vergütung für das Führen der Betreuung nach dem VBVG beantragt, die auch jeweils antragsgemäß mit 264 EUR pro Quartal festgesetzt und ausgezahlt wurde. Die Anträge vom 27.10.2009 für das 3. Quartal 2009, vom 14.01.2010 für das 4. Quartal 2009, und vom 01.04.2010 für das 1. Quartal 2010 wurden jeweils nicht unterzeichnet, sondern enthielten den abschließenden Vermerk "Diese Rechnung wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Die fehlenden Unterschriften wurden nicht beanstandet, die Vergütung wurde jeweils wie beantragt festgesetzt und ausgezahlt. Der Antrag vom 01.07.2010 bezogen auf das 2. Quartal 2010 wurde wieder wie auch die nachfolgenden Anträge handschriftlich unterzeichnet.

Mit Verfügung vom 17.01.2011 beanstandete der zuständige Rechtspfleger erstmals die fehlenden Unterschriften unter den Anträgen vom 27.10.2009, 14.01.2010 und 01.04.2010, woraufhin unter dem 27.01.2011 unterzeichnete Ausdrucke der Anträge nochmals zur Gerichtsakte gereicht wurden.

Mit Beschluss vom 02.02.2011setzte der Rechtspfleger die dem Verein für die Betreuung in der Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2009 zustehende Vergütung auf Null fest mit der Begründung, der Antrag sei seinerzeit nicht wie zwingend vorgeschrieben unterzeichnet worden und der nachträglich mit Schreiben vom 27.01.2011 eingereichte unterzeichnete Antrag wahre die insoweit maßgebliche 15- Monats-Frist (§§ 1908i, 1836 I BGB i.V.m. § 2 VBVG) nicht. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde ausdrücklich zugelassen (§ 61 II und III FamFG).

Der Verein legte gegen den ihm am 11.02.2011 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 14.02.2011, bei Gericht eingegangen am 15.02.2011, Beschwerde ein, der das Amtsgericht unter dem 17.02.2011 nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Vertreter der Landeskasse hat zu der Beschwerde Stellung genommen. Auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.02.2011 und seine Nichtabhilfeentscheidung vom 17.02.2011, auf die Schreiben des beschwerdeführenden Vereins vom14.02.2011 und vom 02.05.2011 sowie auf die Stellungnahmen des Vertreters der Landeskasse vom 22.03.2011 und 13.04.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten verwiesen.

Die Beschwerde des Vereins hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig wie auch unbegründet.

Es fehlt nämlich, worauf die Kammer bereits unter dem 06.04.2011 hingewiesen hat, insofern an der Zulässigkeitsvoraussetzung "Rechtsschutzbedürfnis", als der Festsetzungsbeschluss, wie in ihm ausdrücklich erklärt wird, zwar Grundlage eines entsprechenden Rückforderungsverfahrens sein soll, eine Rückforderung der dem angefochtenen Beschluss zufolge überzahlten Beträge aber wegen Verfristung gar nicht mehr in Betracht kommt. Die Kammer hat aktuell in einem anderen Verfahren, in dem es ebenfalls um die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers und die Rückforderung überzahlter Beträge ging, unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LG Braunschweig (FamRZ 2008, 117) entschieden, dass im Rahmen des § 168 FamFG die Vorschrift des § 2 VBVG entsprechend gilt, d.h. dass derjenige, der mit der Höhe des ausgezahlten Betrages nicht einverstanden ist, den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 168 FamFG nur innerhalb der Frist von 15 Monaten stellen kann (Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 168 Rn. 4), dass diese Frist mit dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG beginnt und dass § 2 VBVG über § 8 JBeitrO für eine Rückforderung überzahlter Beträge entsprechend gilt. Im vorliegenden Fall endete die 15monatige Frist für eine Rückforderung der für den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum (01.07. bis 30.09.2009) ausbezahlten Beträge Ende 2010. Ein Rückforderungsverfahren ist aber bis heute nicht beantragt oder eingeleitet worden und kann nach Auffassung der Kammer auch nicht mehr mit Erfolg durchgeführt werden, weil selbst bei Einleitung des Festsetzungsverfahrens mit gerichtlichen Verfügung vom 17.01.2011 die 15monatige Frist bereits abgelaufen war. Auf Anregung bzw. Antrag beider Beteiligten hat die Kammer dies, obwohl sie es in der Sache nicht für zwingend erforderlich hält, in diesem Beschluss im Tenor ausdrücklich ausgesprochen.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch in der Sache unbegründet. Insoweit hat die Kammer in dem bereits erwähnten Hinweisschreiben vom 06.04...

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