Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Wiederaufleben eines verwirkten Minderungsrechts nach Mieterhöhungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Mieter sein Minderungsrecht verwirkt, so lebt es dann nicht wieder auf, wenn sich die Mietvertragsparteien über eine Erhöhung des Mietzinses gem MHG § 2 (juris: MietHöReglG) einigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736497

NJW-RR 2000, 675

NZM 2000, 616

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