Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wiederaufleben eines verwirkten Minderungsrechts nach Mieterhöhungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Hat der Mieter sein Minderungsrecht verwirkt, so lebt es dann nicht wieder auf, wenn sich die Mietvertragsparteien über eine Erhöhung des Mietzinses gem MHG § 2 (juris: MietHöReglG) einigen.
Fundstellen
Haufe-Index 1736497 |
NJW-RR 2000, 675 |
NZM 2000, 616 |
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