Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2008; Aktenzeichen 1 StR 535/08)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH EUR 1 000 000,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, weil die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 29.2.2004 nicht gewissenhaft und sorgfältig durchgeführt und daher erheblichen Schaden bei der Schuldnerin verursacht habe.

Die Beklagte erhielt den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts der Schuldnerin … GmbH zum Stichtag des Jahresabschlusses 29.2.2004 am 8.3.2004 erteilt. Es handelte sich hierbei um eine Pflichtprüfung gem. § 316 HGB.

Im Jahr zuvor war der Jahresabschluss per 28.2.2003 von der … mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt worden, zuvor per 28.2.2002 ebenfalls durch die Beklagte.

Die Kennzahl der Liquidität 2. Grades, ermittelt aus der Datev-Buchhaltung der Schuldnerin, betrug im Jahr 2004 für Januar 0,71, für Februar 1,13, für März 0,68, für April 0,5 und für Mai 0,42.

Den Bestätigungsvermerk zu Jahresabschluss und Lagebericht erteilte die Beklagte zum 26.5.2004 und endete mit folgender Feststellung der Beklagten:

„Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.”

Zur voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft hatte die Beklagte als Kernaussage ausgewiesen:

„Die Gesellschaft wird sich im kommenden Jahr weiter positiv entwickeln.”

Am 29.10.2004 beantragte die Schuldnerin Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dessen Folge der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Der von der Beklagten geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht zum 29.2.2004 enthielt u. a. folgende Feststellungen:

Unter „B. grundsätzliche Feststellungen” hielt die Beklagte fest, dass sich der Mitarbeiterstamm von 130 Mitarbeitern im Vorjahr auf nunmehr 200 Mitarbeiter entwickelt habe.

Sodann fährt die Beklagte fort:

„Zwischen der … GmbH (Käufer) und der … (Verkäufer) ist am 13.5.2003 mit Wirkung vom 1. März 2003 ein Kaufvertrag geschlossen worden, wonach der Käufer (also hier die Schuldnerin) das gesamte Aktivvermögen der AG abzüglich des Grundbesitzes erwirbt. Der Kaufpreis für Patente betrug TEUR 2 520 …”

Bei der die „Patente” verkaufenden … AG handelte es sich um ein Schwesterunternehmen der Schuldnerin.

Die Schuldnerin hat jedoch überhaupt keine Patente im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG erworben, da die Verkäuferin solche nicht innehatte; bei den 16 erworbenen angeblichen Patenten handelte es sich lediglich um 13 Patentanmeldungen und 1 Gebrauchsmuster.

Im gesamten Prüfungsbericht wie auch im gesamten Jahresabschluss und Lagebericht wird durchgängig die Bezeichnung „Patente” verwendet, in der Bilanz erfolgte die Aktivierung im Anlagevermögen unter „I. immaterielle Vermögensgegenstände, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten” zu rund EUR 2,2 Mio bei einer Bilanzsumme von knapp EUR 18 Mio. Einen Hinweis, daß die „Patente” allenfalls Anmeldungen waren – noch dazu teilweise andere Rechteinhaber als die Verkäuferin genannt waren – enthielt der gesamte Jahresabschluß nicht.

Die zum Jahresabschlussstichtag am 29.2.2004 vorhandenen kurzfristigen Forderungen bezifferte die Beklagte auf EUR 10,643 Mio., die flüssigen Mittel auf EUR 36 000,–, denen bei festgestelltem Eigenkapital von EUR 1,826 Mio. kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von rd. EUR 14,5 Mio. gegenüberstanden. Hinsichtlich des Vorjahres übernahm die Beklagte den Ansatz der kurzfristigen Forderung mit rd. EUR 4,4 Mio. bei EUR 374 000,– flüssigen Mitteln und kurzfristigen Verbindlichkeiten von EUR 6,596 Mio. und wies auf ein starkes Umsatzwachstum bei der Schuldnerin hin.

Auf S. 15 wies die Beklagte hinsichtlich der erworbenen „Patente” in Höhe von EUR 2,5 Mio. darauf hin, dass es einen Bewertungsspielraum gebe und die Gesellschaft den Posten über 8 Jahre linear abschreibe.

Unter Risiken führte der Lagebericht ausschließlich nur aus:

„Die Gesellschaft ist zum Teil im Sondermaschinenbau tätig. Kalkulationsrisiken lassen sich in diesem Bereich nicht völlig ausschließen. Risikountersuchungen vor Projektbeginn helfen diese Risiken zu minimieren. Das Bearbeiten eines Nischenmarktes erfordert die ständige Anpassung der Produkte a...

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