Verfahrensgang

AG Erding (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen 3 C 581/11)

 

Tenor

Endurteil

I. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 6.3.2013 hin wird dieses aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 19.487,34 EUR hebst Zinsen hieraus seit dem 24.9.2012 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 3 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 10.5.2012 ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur zu einem kleinen Teil begründet Das Amtsgericht Erding hat mit dem hier angefochtenen Endurteil die Klageanträge der Klägerin insgesamt abgewiesen, sowie auf die Widerklage der Beklagten hin die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 24.361,84 EUR nebst Zinsen hieraus zu bezahlen. Hinsichtlich des Klageantrags, die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2009 der Klägerin zu erstellen und an die Klägerin herauszugeben hat das Amtsgericht darauf abgestellt, wenigstens die während des Verfahrens im Anlagenkonvolut B23 vorgelegte Abrechnung sei als wirksam anzusehen. Hinsichtlich des Klageantrags auf Zahlung von 73,06 EUR nebst Zinsen hieraus hat das Amtsgericht auf eine in Ziffer 4.4 des zwischen den Parteien vormals geltenden Verwaltervertrages abgestellt. Der Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus in den selbständigen Beweisverfahren Landgericht Landshut 74 OH 3476/01, Amtsgericht Erding, URII 0001/03 und Amtsgericht Erding URII 0031/03, verwirklichten Verjährungsrisiken sowie verwirklichten Risiken des Ergehens „isolierter” Kostenentscheidungen entstehen, sei bereits zu unbestimmt. Darüber hinaus sei ein Feststellungsinteresse nicht zu erkennen. Die Widerklage habe sich als vollumfänglich begründet erwiesen. Der Eigentümerbeschluss über die Abberufung der Beklagten sei rechtskräftig gerichtlich für unwirksam erklärt. Hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen bzw. dargestellten Leistungen gelte, dass das jeweilige Bestreiten der Klagepartei hierzu unsubstantiiert und zu pauschal sei. Auch sei die Klägerin ihrer Beweislast über von ihr behauptete, ersparte Aufwendungen seitens der Beklagten nicht nachgekommen. Die amtsgerichtliche Entscheidung war insgesamt in überwiegendem Umfang zu bestätigen, wofür folgende kurze Begründung veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Mit der hier eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter, sowie begehrt sie die vollständige Abweisung der Widerklage. Bis auf einen kleineren Teil hinsichtlich der im Rahmen der Widerklage festgestellten Zahlungsverpflichtung der Klägerin war die Berufung der Klägerin jedoch zurückzuweisen. Im Einzelnen:

Ein Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten, eine Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2009 der Klägerin zu erstellen und an die Klägerin herauszugeben, besteht nicht. Dabei ist zunächst auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 10.9.2013 hinsichtlich der hier der Klägerin fehlenden Aktivlegitimation Bezug zu nehmen. Soweit dies vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Abrede gestellt wurde und zu bedenken gegeben wurde, ob die im gerichtlichen Hinweis geäußerte Ansicht über das Wesen des hier geltend gemachten Anspruches als Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers der herrschenden Meinung entspreche, ist festzustellen, dass sie der ganz herrschenden Meinung im Wohnungseigentumsrecht entspricht (OLG München, NZM 2007, 292; Becker, in Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 28, Rz 107; Spielbauer, in Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 28, Rz 30). Da weiterer Vortrag zu dieser Frage nicht erfolgt ist, muss das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband diesen Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nicht geltend mac...

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