Tenor

1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1.) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Kläger trägt 60 % der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 2.) 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger, bis auf die Kosten der Säumnis, diese trägt der Beklagte zu 1.) allein.

3. Das Urteil ist für die Parteien wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Mit Versäumnisurteil vom 07.05.2002 ist der Beklagte zu 1.) zur Zahlung an den Beklagten i.H.v. insgesamt 18.494,04 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Gegen den Beklagten zu 1.) ist gemäß Beschluss vom 19.01.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihm ist die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Mit Schreiben vom 19.06.2002 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass das Insolvenzverfahren der Prozessführungsbefugnis des Beklagten zu 1.) entgegenstehen dürfte.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des Urteils vom 07.05.2002 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) ist unzulässig.

Die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen nicht vor. Dem Beklagten fehlt die Prozessführungsbefugnis. Unstreitig ist am 19.01.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden. Durch den entsprechenden Beschluss hat das Amtsgericht den Beklagten die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der vom Kläger behauptete Vertrag fand nach der Übermittlung seines Angebots vom 15.05.2000 statt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war. Die vermeintlichen Ansprüche des Klägers richten sich daher gegen das vom Insolvenzverfahren betroffene Vermögen des Beklagten zu 1.) prozessführungsbefugt ist insoweit allein der Insolvenzverwalter.

Es kann daher für dieses Verfahren dahinstehen, ob der Beklagte zu 1.) selbst Auftraggeber war. Da das Insolvenzverfahren zur behaupteten Auftragserteilung jedoch bereits eröffnet war, ist der Kläger auch Insolvenzgläubiger. Ein Fall der Vorschrift des § 84 InsO liegt erkennbar nicht vor. Der Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) bilden keine „Gesellschaft” oder „Gemeinschaft” i.S.d. Vorschrift. Auch § 89 InsO greift nicht ein. Der „Zugang zu den Gerichten” ist nicht erschwert. Es kann der Insolvenzverwalter verklagt werden. Ein Parteiwechsel wäre hier jedoch nicht sachdienlich gewesen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2851687

ZInsO 2002, 941

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