Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn durch Richter am Landgericht ... als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sachstand vom 27. April 2007 für Recht erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht seiner bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Mutter auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Anspruch.

Am 20.12.2004 gegen 11.05 Uhr befuhr die Beklagte zu 1. mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichertem Pkw in Herborn die Walter-Rathenau-Straße in Richtung Schießplatz. Kurz hinter der Einmündung der Augustastraße in die Walter-Rathenau-Straße überquerte die Mutter des Klägers aus Sicht der Beklagten zu 1. von links kommend zu Fuß die Walter-Rathenau-Straße. Von der tief stehenden Sonne geblendet fuhr die Beklagte zu 1. die Mutter des Klägers, die schon fast die gegenüberliegende Straßenseite erreicht hatte, von hinten an. Die Mutter des Klägers geriet auf die Motorhaube des Pkw und stieß mit ihrem Kopf gegen die Windschutzscheibe in Höhe der Beifahrerseite. Sie wurde durch den Aufprall 15 Meter weit geschleudert und blieb bis zum Eintreffen des Rettungswagens verletzt, aber bei Bewusstsein am Straßenrand liegen.

Die Mutter des Klägers wurde von dem Augenarzt ... und einer ihn begleitenden Arzthelferin erstversorgt. Sie war bei vollem Bewusstsein und klagte über Schmerzen an der Hüfte bzw. den Beinen. Die Mutter des Klägers wurde dann am Unfallort durch den Notarzt mit Schmerzmitteln versorgt und in die Notaufnahme der Lahn-Dill-Klinik in Dillenburg eingeliefert.

Die Mutter des Klägers erlitt durch den Verkehrunfall einen Bruch im Bereich des zehnten Brustwirbelkörpers und eine komplexe Schädigung des Beckenbereiches. Das Gelenk zwischen Kreuzbein und Darmbeinschaufel war beidseitig gesprengt. Schambein, Schambeinast und Sitzbein waren gebrochen. Darüber hinaus gab es Brüche an den Köpfen des Schien- und Wadenbeines links, sowie am unteren Ende des rechten Wadenbeines und am linken Innenknöchel. Das linke Kniegelenk und das rechte obere Sprunggelenk waren gesprengt. Der innere Anteil der Kniegelenksfläche des linken Schienbeines war eingedrückt. Die Mutter des Klägers hatte daneben diverse Schnittverletzungen im Kopfbereich, Hautabschürfungen, Prellungen und starke innere Blutungen.

Die Mutter des Klägers verstarb, ohne dass ihre Angehörigen bis dahin benachrichtigt werden konnten, drei Stunden nach dem Unfall an ihren schweren Verletzungen. Sie war bis zu ihrem Tod bei vollem Bewusstsein.

Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe seiner Mutter.

Die Beklagte u 2. zahlte außergerichtlich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro an den Kläger.

Der Kläger erachtet eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 6.000,00 Euro für angemessen.

Der Kläger behauptet, seine Mutter habe auch nach der Gabe von Schmerzmitteln durch den Notarzt bis zu ihrem Tod unter starken Schmerzen gelitten und den lebensbedrohlichen Zustand, in dem sie sich befand, realisiert.

Auf den Hinweis des Gerichtes, dass die von dem Kläger behauptete akute Todesangst der Erblasserin im Zeitraum bis zu ihren Tod nicht unter Beweis gestellt sei, hat der Kläger vorgetragen, dass ein Nachweis dahingehend, dass die Erblasserin mitteilte, unter Todesangst zu leiden, wohl kaum zu führen sein dürfte.

Der Kläger beantragt,

die beklagte Partei als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die klagende Partei ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, das von der Beklagten zu 2. bereits gezahlte Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung der in der Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträge angemessen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht seiner Mutter aufgrund des von der Beklagten zu 1. fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls, der zum Tode der Erblasserin führte, kein Schmerzensgeldanspruch zu, der den von der Beklagten zu 2. bereits gezahlten Betrag von 4.000,00 Euro übersteigt.

Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Falles, insbesondere die von dem Verletzten erlittenen Schmerzen und Leiden einerseits und der Grad des Verschuldens des Schädigers andererseits zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet danach ein 4.000,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung...

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