Verfahrensgang

AG Konstanz (Urteil vom 30.06.1988; Aktenzeichen 9 C 519/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.06.1988 – 9 C 519/88 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagten haben von den Klägern mit Vertrag vom 19.09.1986 eine Drei-Zimmer-Wohnung im Anwesen … angemietet. In dem Formularmietvertrag heißt es in § 15:

„Veränderungen an und in den Mieträumen insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden.”

In der Küche der angemieteten Wohnung befand sich ein fest in der Wand eingebautes Chromstahlspühlbecken mit untergeschobenem Spülenschrank. Dieses Spülbecken haben die Beklagten ausgebaut und in den Keller gestellt und eine eigene Einbauküchenzeile installieren lassen. Wegen des frühreren Zustandes wird auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (AS I 47–51), die allerdings nicht die Wohnung der Beklagten zeigen, Bezug genommen. Wegen des derzeitigen Zustandes wird auf die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder (AS II 27) Bezug genommen.

Mit der Klage begehren die Kläger die Wiederherstellung des alten Zustandes, da nach § 15 des Mietvertrages die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen der Erlaubnis des Vermieters bedurft hätten, die nicht erteilt werde. Die Kläger befürchten einen Wasserschaden, da die neue Spüle zur Wand hin nur mit Silikon abgedichtet sei. Bei der alten Konstruktion, bei der die Fliesen auf den Spülenrand vor ein Stehbord gestellt worden sind, sei hingegen das Eindringen von Wasser hinter dem Spülbecken in die Wand unmöglich.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagten eine nach dem Vertrag unerlaubte Änderung vorgenommen hätten und ein besonderes Interesse der Beklagten an der Änderung nicht erkennbar sei. Hingegen hätten die Kläger ein Interesse daran, daß ihre mit Bedacht gewählte Konstruktion des Spülbeckens wiederhergestellt werde.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Beklagten sind der Auffassung, die von ihnen vorgenommene Änderung des Spülbeckens sei keine bauliche Veränderung im Sinne des § 15 des Mietvertrages. Auf jeden Fall sei die Veränderung völlig belanglos und die Kläger seien verpflichtet, eine etwa erforderliche Erlaubnis hierzu zu erteilen. Zu der Änderung sei es auch nur deswegen gekommen, weil die alte Spüleleck gewesen sei.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Konstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bestreiten, daß die alte Konstruktion schadhaft gewesen sei. Es sei lediglich einmal eine Dichtung eingetrocknet gewesen, die problemlos ausgetauscht worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten derzeit keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Spüle in der Mietwohnung. Zwar hätten die Beklagten die Kläger nach § 15 des Mietvertrages um Erlaubnis der Änderung der Spüleninstallation bitten müssen. Das Fehlen der schriftlichen Erlaubnis der Kläger gibt den Klägern aber nicht das Recht, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen, da die Kläger bei einer entsprechenden Bitte der Beklagten verpflichtet gewesen wären, die Erlaubnis zu erteilen.

Die Änderung ist nicht durch eine besondere vertragliche Bestimmung, die zwischen den Parteien ausgehandelt wäre, verboten. In dem Mietvertrag findet sich vielmehr lediglich der übliche formularmäßige Erlaubnisvorbehalt für Baumaßnahmen und Änderung der Installationen.

Dies bedeutet aber nicht, daß es in das Belieben der Vermieterseite gestellt wäre, die Erlaubnis zu erteilen oder nicht. Die Mieter haben vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern wesentliche Interessen der Vermieterseite nicht berührt werden und die von den Mietern geplante Maßnahme im Rahmen des üblichen Mietgebrauches liegt.

Daß es im Rahmen des üblichen Mietgebrauches liegt, daß Mieter eine eigene Einbauküchenzeile einbauen lassen und dafür die in der Mietwohnung vorhandene Spüle entfernen und bis zum Ende der Mietzeit lagern, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dieser Vorgang ist heute alltäglich.

Es ist auch nicht erkennbar, daß im vorliegenden Fall besondere Interessen der Vermieterseite durch die Änderungsmaßnahmen berührt werden. Die Beklagten bestreiten ihre Pflicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht und es ist auch nicht erkennbar, daß die Wiederherstellung des früheren Zustands zu irgendwelchen erheblichen Schwierigkeiten führen könnte. Die beiden eingemauerten Stahlrohre auf denen das Spühlbecken ruhte, können ohne weiteres wieder eingefügt werden. Der Anschluß des Spülbeckens ist für jeden Installateur Routinearbeit. Auch d...

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