Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.161,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 und 8,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Abi-Party-Tour" geltend.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire. Ihr wurden zudem von den inländischen Verwertungsgesellschaften V, W, X, Y, Z sowie H Ermächtigungen zur Einziehung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Bezüglich der Vergütungsansprüche für die Nutzung von Urheberrechten haben diese Gesellschaften keine eigenen Tarife aufgestellt. Die Klägerin hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, die im Bundesanzeiger allgemein veröffentlicht und zugänglich sind.

Die Beklagte ist eine Agentur, die im Bereich Veranstaltungsorganisation und Gastspielveranstaltung Dienstleistungen anbietet. Die Beklagte wurde von der T-Mobile dazu beauftragt, ein Event-Konzept zu erstellen sowie zu bewerben und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Beauftragung geeigneter Lokalitäten, vorzunehmen. Im Februar und März 2006 fand daraufhin unter dem Motto "Abi-Party Tour" eine Veranstaltungsreihe mit diversen Einzelveranstaltungen und Werbeauftritten der Firma T-Mobile statt, im Rahmen derer an unterschiedlichen Veranstaltungsorten eine öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Tonträgern erfolgte. Für die jeweiligen Veranstaltungen wurde an der Abendkasse ein Eintrittspreis in Höhe vonjedenfalls 1,00 € vereinnahmt. Die mit der Musikwiedergabe verbundenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat jedenfalls die Beklagte selbst weder vor ihrer Inanspruchnahme durch den Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages noch nachträglich durch Entrichtung der angefallenen Vergütungssätze erworben.

Für die Durchführung der Veranstaltungen schloss die Beklagte Verträge mit zwei Agenturen, die die jeweiligen "Locations" anmieten sollen. Hierbei handelt es sich um die P, Agentur für Kommunikation GmbH (im Folgenden: P) und die M Musikveranstaltungsbetrieb GmbH (im Folgenden: M). Im Rahmen des Vertrages zwischen der Beklagten und der P wurde folgendes vereinbart:

"Die E GmbH veranstaltet exklusiv für T-Mobile und abiagenten regionale Vorabi-Parrtys. ...

Für T-Mobile ist es von essentieller Bedeutung, dass sie im Rahmen der Veranstaltungen das Unternehmen und das Produkt "Relax Student" publikumswirksam präsentieren können. Zielgruppe für die Veranstaltungen sind Oberstufenschüler zwischen 16 und 21 Jahren, die von E über die Schulen beworben werden.

...

Der örtliche Durchführer übernimmt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung.

...

Der örtliche Durchführer führt die Verhandlungen mit den Lokalitäten unter folgenden Maßgaben:

Mietfrei Überlassung der Räumlichkeiten

100% Eintrittsgelder für Veranstalter aus allen Vorverkaufskarten und 50% der Abendkasse bzw. Eintrittsdeal nach Absprache

Vergnügungssteuerübernahme nach Absprache

GEMA trägt der Inhaber der Lokation

...

Der Veranstalter erbringt zur Sicherstellung des Erfolges für die einzelnen Party folgende Leistungen:

Werbepräsenz an Schulen im Umkreis von 15 km um die Lokalität

Webseite mit der Möglichkeit für die teilnehmenden Schulen sich zu registrieren

Präsentationsmöglichkeit für die Lokation auf der Webseite

Plakatierung (DIN A1 von 1.000 Stück) in der Region der Veranstaltung

DJ Booking für den Hauptraum

Stellung eines Ansprechpartners am Veranstaltungsabend

Der Inhaber der Lokation hat die Option, Business Partner im Portal www.abiagenten.de zu werden.

..."

Darüber hinaus wurden insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Einnahmen weitere Vereinbarungen getroffen. Auf den als Anlage vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Auch mit den jeweiligen Inhabern der "Locations" wurden entsprechende Verträge abgeschlossen. Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Betreiber der "Location" war, dass die Anmeldung und Abführung der GEMA Gebühren durch den örtlichen Durchführer der Veranstaltung übernommen werden sollte.

Die jeweiligen Betreiber der Diskotheken "Exhibition", "Jovel-Muisk Hall", "Nightrooms", "Nightpark", "Tor3" hatten ihren Diskothekenbetrieb allgemein bei der Klägerin angemeldet und führten jeweils auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für den Betrieb der Disko pauschale Gebühren...

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