Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 170.080,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz wegen der behaupteten Übergabe von Softwareprogrammen der Klägerin an eine dritte Firma durch den Beklagten.

Die Klägerin ist eine Software-Vertriebsfirma und erstellt eigene Software. Insbesondere ist sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Software, die ein Warenwirtschaftssystem umfassend unterstützt.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen mehrerer Unternehmen der Y-Gruppe, und zwar der Y GmbH (Anlage K 7, im Folgenden: Y alt), der Y Gastronomie GmbH und der Y Fruchthandel GmbH.

Im Rahmen der früher bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Firmen der Y Gruppe wurde zwischen der Y alt und der Klägerin am 07.08.2002 ein Lizenzvertrag geschlossen. Mit demselben Vertrag wurde auch Hardware von der Klägerin an Y alt veräußert. Darüber verhält sich auch die Auftragsbestätigung vom 16. August 2002. Gegenstand des Vertrages waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war unter Ziffer 11.4. eine mietweise Überlassung geregelt, wobei im Falle einer einmaligen Gebühr eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vereinbart sein sollte. Der Nutzungszeitraum sollte sich um die Dauer eines mit der Klägerin abgeschlossenen Wartungsvertrages verlängern. In Ziffer 11.5 heißt es, dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben. Gegenstand dieser Vereinbarung war dabei die Software in der Version 3.9. Y alt zahlte für die Software 41.697,56 EUR an die Klägerin.

Auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag vom 07.08.2002, den als Anlage K2 vorgelegten Vertrag vom 16.08.2002 und die als Anlage K3 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Software in der Version 3.9 wurde bei der Y alt installiert. Vervielfältigungsstücke der Version 3.9 wurden dabei nicht ausgehändigt.

Die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Y alt wurde ausgedehnt. Man kam überein, dass Y alt schließlich eine Generallizenz für sämtliche Softwareprodukte der Klägerin in der Version 3.9 erhalten sollte. Hierfür wurden der Firma Y alt Sonderkonditionen eingeräumt, da die Firma Y alt als Referenzkunde gewonnen werden konnte.

Nachdem die Klägerin eine überarbeitete Softwareversion, die Version 4.2, erstellt hatte, wünschte Y alt ebenfalls dieses Upgrade. Dafür wurden nochmals 45. 000 EUR netto Lizenzgebühren berechnet (Vertrag vom 13. September 2004, Anlage K 4). Die Zahlung erfolgte über einen Leasingvertrag (Anlage K 5, Leasingvertrag zwischen der Q AG und Y alt). Die Q AG (im Folgenden auch:X) schloss mit der Klägerin einen Vertrag über das „Z -System Version 4.2 gem. Auftrag-Nr. 292571 vom 13.9.04”. Darin heißt es, dass die Q den Gegenstand zu den umseitigen Bestellbedingungen bestellt und eine etwaige Bestellung des Kunden mit dieser Bestellung aufgehoben wird. In den Bestellbedingungen heißt es unter Ziffer 5 Abs. 2:

„Soweit Software, an der der Lieferant ein Nutzungsrecht einräumt, Gegenstand dieser Bestellung ist, überträgt dieser der X mit Zahlung der Software-Lizenzgebühr das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an der Software. Der Lieferant stimmt zu, dass die X die Software dem Kunden zur Nutzung überlässt. Das Nutzungsrecht der X erstreckt sich auf die Software in der jeweils neuesten und von dem Lieferanten an dem Kunden gelieferten Fassung. Die Software darf im vom Hersteller vorgegebenen Rahmenbestimmung gemäß genutzt werden. Die hierbei bestehenden Befugnisse des Anwenders ergeben sich aus etwaigen Zusicherungen des Lieferanten und den gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechts (insbesondere §§ 69aff UrhG).”

Unter dem 24. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Y alt eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hatte den Betrieb von Y alt fortgeführt und schloss in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der drei Firmen der Y-Gruppe mit der AAA-Y GmbH (im Folgenden: Y neu) den Unternehmenskaufvertrag vom 6. Januar 2006 (Anlage B 3). Darin heißt es unter anderem in § 1 Abs. 6 zum Anlagevermögen, dass diese in einem Verzeichnis aufgelistet sind, was als Anlage 2 dem Vertrag beigefügt ist. In § 2 ist ausgeführt, dass das Anlagevermögen grundsätzlich Vertragsgegenstand ist, zunächst jedoch nur vermietet wird, der Käuferin aber ein Kaufoptionsrecht eingeräumt wird. In der Kaufoption i...

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