Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Entscheidung vom 16.03.2010; Aktenzeichen 70 C 73/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen V ZB 236/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (70 C 73/09) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf

EUR 500,00 ( vgl. Jennißen-Suilmann, WEG, 2.Aufl., § 49a GKG, Rdnr. 20 ) festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 nicht übersteigt, § 511 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

Die Beschwer des Berufungsklägers liegt unter EUR 600,00, wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis des Gerichts vom 07.07.2010, Bl. 313 f. d.A., Bezug genommen.

Die Ausführungen des Berufungsklägers im Schriftsatz vom 19.07.2010 führen zu keiner anderen Bewertung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Verwalter im Jahr 2008 auf Grund der Neuerstellung der Rechnung und Auszahlung des Differenzbetrages von EUR 1.418,68 an die Wohnungseigentümergemeinschaft trotz der bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung 2007, die eine Entnahme des Gesamtbetrages von EUR 10.660,50 beinhaltete, "erneut" einen Betrag von EUR 9.241,82 entnommen hat, demzufolge überhaupt erst Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der Durchsetzung nicht berechtigter Ansprüche in 2008 trotz der bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung und Entlastung 2007 in Höhe von EUR 9.421,82 denkbar sind, was die Kammer angesichts der tatsächlichen Entnahme im Jahr 2007 für zweifelhaft hält. Denn selbst bei Zugrundelegung einer solchen erneuten Verfügung über einen Betrag von EUR 9.241,82 liegt die Beschwer des Klägers auch bei Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils von 880,7 / 10.000 Miteigentumsanteilen und des in dieser Höhe zu tragenden Anteils an dem vorgenannten Betrag unter EUR 600,00. Denn die Entlastung des Verwalters hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB ( BGH ZMR 2003, 750 ), durch die Erteilung der Entlastung sind nur alle Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verbandes aus Sachverhalten ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt oder erkennbar waren, Ansprüche aus strafbaren Handlungen können indes weiterhin geltend gemacht werden ( Jennißen-Jennißen, WEG, 2.Aufl., § 28 Rdnr. 187 f. ). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Verweigerung der Entlastung die Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruches weder dem Grund noch der Höhe nach feststeht. Dieses Risiko verbleibt bei den Wohnungseigentümern bzw. dem Verband. Dementsprechend ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses betreffend die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses ein prozentualer Abschlag von der im Raum stehenden Forderung zu berücksichtigen, da mit dem Entlastungsbeschluss nur in eingeschränktem Umfang endgültig über die Ersatzforderung entschieden wird. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wohnungseigentümer darüber hinaus bestandskräftig beschlossen haben, daß die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur klageweisen Geltendmachung des Rechnungsbetrages gegen den Verwalter abgelehnt wird, könnte der Kläger ohnehin lediglich seinen eigenen Schaden geltend machen, für eine Prozessstandschaft in Bezug auf die übrige Forderung ist angesichts der Bestandskraft des Beschlusses kein Raum, so dass die Beschwer des Klägers allenfalls mit 50 % der Forderung zu bemessen ist, mithin EUR 407,00.

Dementsprechend ist die Berufungssumme nicht erreicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4019580

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge