Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen der Haltung von 100 frei fliegenden Vögeln in einer Zweizimmerwohnung

 

Orientierungssatz

Die Haltung von 100 frei fliegenden Vögeln in einer Zweizimmerwohnung im ersten Obergeschoß eines innerstädtischen Mehrfamilienhauses gehört nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und damit zum selbstverständlichen Bestand der Rechte eines Mieters. Die konkrete Tierhaltung stellt bereits als solche wegen der damit verbundenen Gefahren eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters iSv BGB § 553 dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739330

NZM 2001, 891

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