nicht rechtskräftig, Vergleich in 2. Instanz

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2019; Aktenzeichen VI ZR 27/17)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung wegen behaupteter Behandlungsfehler in dem beklagten Krankenhaus bei der Behandlung ihres Rückenleidens mittels epiduraler Überflutungen.

Die Klägerin begab sich am 4.2.2008 in die stationäre Behandlung der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie der Beklagten zu 1) wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in das linke Bein. Vorangegangene ambulante Behandlungen hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Behandelnde Ärzte bei der Beklagten zu 1) waren die Beklagten zu 2) bis 4). Sie diagnostizierten ein sensibles Nervenausfallsyndrom in Höhe der Nervenwurzel S 1 links. Die Klägerin erhielt neben begleitenden Therapiemaßnahmen drei präsakrale Injektionen (6. Februar, 7. Februar, 10. Februar) und am 8. Februar eine Facetteninfiltration. Einen Aufklärungsbogen enthält die Patientenakte nicht. Die Behandlung verlief bis zum 8.02.2008 komplikationslos. Die zunächst für den 11. Februar 2008 vorgesehene dritte präsakrake Injektion wurde auf Sonntag, den 10. Februar 2008 gegen 18.45 Uhr vorgezogen und vom Beklagen zu 2), der nicht Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie war, verabreicht. Der Beklagte zu 2) injezierte 40 ml Meavirin und 20 mg Triamcinolon. Die Klägerin empfand die Behandlung durch den Beklagten zu 2) als rüde und schmerzhaft. Nach der Injektion wurde die Klägerin intensivpflichtig. Seitdem leidet sie bis heute unter Myoklonien (unwillkürliche, rhythmische Kontraktionen von Muskeln bzw. Muskelgruppen). Die Klägerin befindet sich nach verschiedenen stationären Klinikaufenthalten fortlaufend in ambulanter orthopädischer, psychiatrischer und krankengymnastischer Behandlung. Sie ist arbeitsunfähig und unterliegt Einschränkungen in zahlreichen Lebensbereichen. Wegen der Einzelheiten der Beeinträchtigungen der Klägerin wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, für die durchgeführten Infiltrationen habe auf der Grundlage der erhobenen Befunde keine medizinische Indikation bestanden. Der Facharztstandard sei verletzt worden. Am 10.2.2008 habe eine toxische Überdosierung der Medikation Vorgelegen. Dadurch seien die Myoklonien entstanden. Jedenfalls liege in der Behandlung durch die Beklagten die Ursache für die Myoklonien. Eine Aufklärung über Risiken und Alternativen der Behandlung sei nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von 150.000 EUR jedoch nicht unterschreiten solle nebst Zinsen auf den auszuurteilenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 23.9.2008,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 56.094,25 EUR nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Zustellung der Klage zu zahlen,
  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere aus der Behandlung zukünftig entstehende materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften und/oder rechtswidrigen Behandlung im … Krankenhaus in … in der Zeit vom 4. Februar 2008 bis 17. März 2008 entstanden sind und noch entstehen werden – auch und insbesondere künftig entstehenden Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden –, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder künftig noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es habe ein Aufklärungsgespräch zur Durchführung der Spritzentherapie und den damit verbundenen Risiken stattgefunden. Sie berufen sich zudem auf hypothetische Einwilligung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen und eines neurologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das orthopädische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. … vom 17.9.2013 (lose bei den Akten) und die mündliche Anhörung der Sachverständigen im Termin vom 17.7.2014 (Blatt 197–203 der Akten) sowie auf das neurologische/psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 20.4.2015 (lose bei den Akte...

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