Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses aus Härtegründen
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Bestimmt das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus Härtegründen der Sozialklausel (hier: Vermeidung eines Zwischenumzugs), so kann es auch rückwirkend dem Vermieter den Anspruch auf eine erhöhte Miete zusprechen. Den Erhöhungsbetrag im einzelnen zu beziffern, kann das Gericht den Parteien überlassen.
Normenkette
BGB §§ 315, 556a, 557 Abs. 1 S. 1, § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 308a
Fundstellen
Dokument-Index HI538216 |
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