Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses aus Härtegründen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Bestimmt das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus Härtegründen der Sozialklausel (hier: Vermeidung eines Zwischenumzugs), so kann es auch rückwirkend dem Vermieter den Anspruch auf eine erhöhte Miete zusprechen. Den Erhöhungsbetrag im einzelnen zu beziffern, kann das Gericht den Parteien überlassen.

 

Normenkette

BGB §§ 315, 556a, 557 Abs. 1 S. 1, § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 308a

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538216

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