Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 508 C 591/95)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluß-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 1. Oktober 1997 – Az.: 508 C 591/95 – abgeändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den im Teilurteil vom 17. April 1996 zugesprochenen Betrag hinaus weitere DM 14.040,– nebst 12,5 % Zinsen p.a. aus jeweils DM 4.680,– seit dem 4. August 1995, dem 6. September 1995 und dem 5. Oktober 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % nach einem Streitwert von DM 31.320,– zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90 % und die Beklagten 10 % nach einem Streitwert von DM 144.120,– zu tragen.

 

Tatbestand

Gegenüber den Tatbeständen der erstinstanzlichen Entscheidungen ist lediglich nachzutragen, daß die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz um DM 117.000,– erhöht hat. Hiermit hat sie Ansprüche auf Mietzinszahlung für die Monate Dezember 1995 bis Dezember 1997 geltend gemacht. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §313 a ZPO Abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Die Beklagten schulden der Klägerin gemäß §535 Satz 2 BGB Mietzinszahlung bis einschließlich Oktober 1995, nicht aber darüber hinaus. Die Beklagten schulden der Klägerin auch nicht die Zahlung der restlichen Mietsicherheit. Denn die Klägerin muß sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob das mit den Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten gemäß §542 BGB noch im Oktober 1995 beendet wurde.

1.

Den Beklagten stand ein Kündigungsrecht nach §542 Abs. 1 BGB zu.

a.

Den Beklagten ist der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjektes zum Teil nicht rechtzeitig gewährt worden. Unstreitig waren von der geplanten Trennwand zwischen Schlafzimmer und begehbarem Kleiderschrank zumindest die obersten 50 cm bis zur Decke noch nicht fertiggestellt. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die Klägerin sich hierbei nicht darauf berufen könne, daß es sich insoweit um eine nur unerhebliche Hinderung des Gebrauchs im Sinne des §542 Abs. 2 BGB gehandelt habe, weil die Beklagten jedenfalls ein besonderes Interesse an einer Kündigung im Sinne dieser Vorschrift gehabt hätten. Denn sie hatten sich den Abschluß der Wand bis zur Decke in §29.1 IV des Mietvertrages noch vor Beginn des Mietverhältnisses ausdrücklich zusichern lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Auch die Klägerin hat diese Einschätzung in, der Berufungsinstanz nicht angezweifelt.

Dahingestellt bleiben kann demnach, ob die von der Klägerin unter anderem in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. April 1998 vorgebrachte Behauptung zutrifft, daß es sich bei den am Estrich des Schlafzimmers für eine Teppichverlegung erforderlichen Vorbereitungsarbeiten um solche gehandelt habe, die üblicherweise zu den Arbeiten gehören, die bei der Verlegung eines Teppichs anfallen und somit vereinbarungsgemäß von den Beklagten auszuführen gewesen wären. Ebenso kann offen bleiben, ob die Bewertungen des Amtsgerichts zutreffend sind, daß der Mangel „fehlender Badewannengriff” unerheblich sei, und daß die Beklagten sich auf die teilweise nicht fertiggestellte Elektro-Installation nicht berufen könnten, weil dies noch von ihrer – unterlassenen – Mitwirkung abgehangen habe; allerdings spricht einiges für die Richtigkeit dieser Einschätzungen.

b.

Die Beklagten haben der Klägerin eine Frist zur Abhilfe im Sinne des §542 Abs. 1, Satz 2 BGB gesetzt, die diese hat verstreichen lassen. Das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 8. September 1995 (Anlage B 5) enthielt durch den Verweis auf §29.1 IV des Mietvertrages eine hinreichend deutliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dort gesetzte Frist von einer Woche ab Zugang des Schreibens zu knapp war, denn dies hätte allenfalls zur Folge, daß hierdurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt worden wäre. Eine angemessene Frist war aber zu dem hier für einen Ausspruch der Kündigung in Frage stehenden Zeitpunkt Mitte Oktober 1995 – siehe dazu unten – ohne Zweifel verstrichen, ohne daß die Klägerin den Wandabschluß fertiggestellt hätte; unstreitig wurden diese Arbeiten erst Anfang 1997 in Angriff genommen.

c.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß nach §29.3 des Mietvertrages eine Kaution schon bei Vertragsabschluß fällig werde, eine Übergabe erst nach Leistung der Sicherheit erfolgen habe sollen, und deshalb die fraglichen Herrichtungsarbeiten noch nicht fällig gewesen seien. Zum einen sollte zumindest der entscheidende Punkt „Wan...

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