Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht: Lärmbeeinträchtigung durch nachbarschaftlichen Spiel- und Bolzplatz auf bei Anmietung vorhandenem Schulgelände

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Mit Anmietung einer Wohnung in Nachbarschaft zu einem Schulgelände, das nachträglich mit einem Spiel- und Bolzplatz ausgestattet wurde, ist dem Mieter verwehrt, von dem Vermieter zu fordern, gegen den Schulträger wegen Lärmstörungen aus dem Betrieb des Schulgeländes vorzugehen. Die Mietminderung ist ausgeschlossen. Die exponierte Lage der Wohnung ist wie ein nicht behebbarer Mangel im Mieterhöhungsverfahren zu behandeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732875

WuM 1998, 19

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