Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 06.07.2023; Aktenzeichen 5 U 175/10)

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 140/15)

BGH (EuGH-Vorlage vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZR 140/15)

OLG Hamburg (Urteil vom 01.07.2015; Aktenzeichen 5 U 175/10)

BGH (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen 1 StR 122/11)

 

Tenor

  • I.

    Den Beklagten zu 1 und 3 wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten,

    Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album "A W..S.." der Künstlerin S..B.., nämlich aus folgenden Musiktiteln,

    A..

    J.., J..O..M..D..

    I..b..t..w..b..

    in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,

    • 1.

      Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme "A.." ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden wird - seien es "private" Fotos / Laufbilder des "Users" oder Fotos / Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder -, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "A.." am ......2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;

    • 2.

      Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme "J.., J..o..M..D.." ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und / oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "J.., J..o..M..D.." am ......2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;

    • 3.

      Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme "I..b..t..w..b.." ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und / oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "I..b..t..w..b.." am ......2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen.

  • II.

    Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe der Domain Y...com bzw. de. Y...com bzw. Y.de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain Y...com im Form von sog. Streams und/oder Downloads und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Verletzungshandlungen gem. Ziffer I., insbesondere über die Internetseite "www. Y.de" bzw. "www. Y...com" sowie über sämtliche weiteren Internetseiten einschließlich Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbesondere aus Werbeumsätzen einschließlich aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse), und über den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat.

  • III.

    Es wird dem Grunde nach festgestellt,

    • 1.

      dass die Beklagte zu 3 an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 aufgrund der Verletzung der Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller durch die Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist;

    • 2.

      dass die Beklagte zu 1 an den Kläger eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Tonaufnahmen gemäß Ziffer I. in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 zu zahlen verpflichtet ist,

      wobei die Beklagten zu 1 und 3 für eine Lizenzgebühr als Gesamtschuldner haften und wobei eine Herausgabe eines Verletzergewinns durch die Beklagte zu 3 die Zahlung einer Lizenzgebühr durch die Beklagte zu 1 ausschließt.

  • IV.

    Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Kläger Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend obiger Ziffern I. bis III. hinsichtlich folgender Werke der Künstlerin S..B.. begehrt:

    • 1.

      Werke bzw. Tonaufnahmen des ...

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