Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.08.2005; Aktenzeichen 19 W 26/05)

 

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf die Rückzahlung der von der Antragstellerin und ihrem Ehemann an die Antragsgegnerin bereits gezahlten Maklerprovision in Anspruch zu nehmen und macht geltend, der Provisionsanspruch sei verwirkt, da die Antragsgegnerin die Antragstellerin und ihren Ehemann vor Kaufvertragsschluss nicht darüber unterrichtet habe, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Fertighaus handele, bei dem der Dachausbau nicht möglich sei. Die Hausunterlagen habe man erst nach Kaufvertragsschluss erhalten.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Provisionsanspruchs der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan. Allein auf den Umstand, dass die Hausunterlagen erst nach Kaufvertragsschluss übergeben wurden, kann sie sich deshalb nicht berufen, weil sie den Kaufvertrag in Kenntnis des Fehlens der Unterlagen eingegangen ist und insofern für die Antragsgegnerin erkennbar auf ihren Erhalt vor Vertragsabschluss keinen Wert gelegt hat. Soweit die Antragstellerin die Verwirkung darauf stützt, dass nicht mitgeteilt worden sein soll, dass es sich um ein Fertighaus handelt, liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung ebenfalls nicht vor. Nur grob fehlerhaft oder unterlassene Informationen, die für den Abschluss des beabsichtigten Vertrages ersichtlich von erheblicher Bedeutung sind, vermögen die Verwirkung des Anspruchs zu begründen. Dass die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätten, dass sie auf die konkrete Bauweise des Hauses erheblichen Wert legen oder die Ausbaufähigkeit des Dachbodens für sie von entscheidender Bedeutung für einen Vertragsschluss wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Informationen zur Ausbaufähigkeit des Dachbodens konnte sie von der Antragsgegnerin, die Maklerin und keine Architektin oder Bausachverständige ist, berechtigterweise auch nicht erwarten. Die Antragsgegnerin musste auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Bauweise des Hauses für die Antragstellerin und ihren Ehemann für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Fertighäuser sind gegenüber in konventioneller Weise errichteten Häusern nicht grundsätzlich minderwertig. Im übrigen ist es so, dass die Antragstellerin entweder in der Lage war, die Bauweise zu erkennen, so dass sie der Information durch die Antragsgegnerin nicht bedurft hat oder sie dazu nicht in der Lage war und dann auch keinen Anlass hatte anzunehmen, es handele sich um ein in konventioneller Weise errichtetes Gebäude. Dies hätte auch dazu führen müssen, dass die Antragstellerin, wenn die Bauweise tatsächlich von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, diesbezüglich nachgefragt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622165

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