Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 27.03.2013)

AG Offenbach (Urteil vom 03.08.2012; Aktenzeichen 330 C 192/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2015; Aktenzeichen V ZR 76/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2012 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Offenbach am Main – berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27. März 2013 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Auf der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011 wurden zu Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 jeweils Beschlüsse gefasst, welche die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in Gerichtsverfahren betraf, welche unter anderem von dem Wohnungserbbauberechtigten X geführt worden sind. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde beschlossen, dass die Erbbauberechtigtengemeinschaft die Beauftragung des Beklagtenvertreters zur „Vertretung der Gemeinschaft” in zwei Anfechtungsverfahren … genehmigt.

Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren – nachdem das Verfahren zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 abgetrennt wurde – den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist auf Beklagtenseite der für die übrigen Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragte Rechtsanwalt Z für die Beklagten erschienen. Die Erbbauberechtigten X und Y, die ebenfalls erschienen waren, haben erklärt, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Z nicht vertreten werden möchten. Nachdem der Klägervertreter den Klageantrag gestellt hatte, haben die Beklagten Y und Rechtsanwalt Z erklärt, dass sie keinen Antrag stellten.

Herr X hat die Klage anerkannt. Das Amtsgericht hat antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil erlassen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie sind der Ansicht, dass das Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. Da es sich bei den Beklagten um eine notwendige Streitgenossenschaft handele, könne nur gemeinsam ein Anerkenntnis abgegeben werden, dies sei nicht geschehen. Die Tatsache, dass der Beklagtenvertreter „in die Säumnis geflüchtet sei”, rechtfertige nicht, dass der Beklagte, der zu den übrigen Eigentümern entgegengesetzte Interessen verfolge, als Vertreter der übrigen Eigentümer anzusehen sei und für diese ein Anerkenntnis erklären könne. Es handele sich insoweit um einen offenen Interessenwiderspruch.

Im Übrigen befasst sich die Berufung mit den TOP 1 und 2 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011.

Die Beklagten beantragen,

das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und halten die Berufung für unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 211 ff. dA) und die Erwiderung (Bl. 315 ff. dA) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die von dem – vom Verwalter für alle Beklagten beauftragten (vgl. BGH WuM 2013, 562) – Beklagtenvertreter ausdrücklich für alle Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Berufung ist zulässig. Dass sich die Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil richtet, steht dem nicht entgegen, insbesondere fehlt es nicht an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung für den Berufungskläger nachteilig ist; dies ist auch bei einem Anerkenntnis der Fall (BGH NJW 1955, 545; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1514; MüKo ZPO/Musielak § 307 Rn 25 m. w. N.).

Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einer Begründung (§ 520 ZPO) fehlt. Zwar ist richtig, dass die Berufungsbegründung sich überwiegend mit den TOP 1 und 2 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011 befasst; allerdings wird ausdrücklich auch gerügt, dass das Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil nicht erlassen durfte. Damit machen die Berufungskläger noch in ausreichendem Maße deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das angefochtene Urteil für unrichtig halten.

2. Die Berufung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht durch ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) stattgegeben.

a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind mit A...

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