Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung des Ablaufs der Abtretungsfrist für den Eintritt der beschränkenden Wirkung des§287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO). Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

 

Normenkette

InsO § 287 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 2

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.03.2012; Aktenzeichen I-17 U 8/11)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.640,80 EUR erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % zu tragen, die gilt nicht für die Kosten, die aufgrund der Verweisung an das hiesige Landgericht entstanden sind. Diese hat die Klägerin allein zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Über das Vermögen des Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Treuhänderin bestellt. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.150,70 EUR, was der Klägerin bekannt war. Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin …, verfügte zunächst über Einnahmen in Höhe von maximal 400 EUR. Da diese als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen war, ergaben sich zugunsten der Masse keine pfändbaren Beträge.

Mit Beschluss vom 25.07.2005 kündigte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten die Restschuldbefreiung an. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.08.2005 aufgehoben und die Klägerin für die Laufzeit der Abtretungserklärung bis zum 30.09.2009 zur Treuhänderin bestellt.

Ab Januar 2005 erhielt der Beklagte zusätzlich eine Werksrente von der GmbH in Höhe von monatlich 150,94 EUR. Zudem hatte seine Ehefrau zeitgleich im Januar 2005 ihre wöchentliche Arbeitszeit aufgestockt und erzielte nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 900 EUR. Die Klägerin schrieb den Beklagten im September 2006 an, woraufhin dieser ihr die veränderten Verhältnisse mitteilte.

Mit Beschluss vom 22.11.2006 bestimmte das Amtsgericht Duisburg – Insolvenzgericht – auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin, dass die Ehefrau des Beklagten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben habe und die Renten zusammenzurechnen seien. Entsprechend der Festsetzungen des Beschlusses ergaben sich in der Folgezeit monatliche pfändbare Einkommensanteile in Höhe von 220,40 EUR, die ordnungsgemäß zur Masse geflossen sind. Der Beklagte machte daraufhin geltend, aufgrund einer Viruserkrankung Herpes Encephalitis nicht in der Lage zu sein, am Insolvenzverfahren aktiv teilnehmen und den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachkommen zu können.

Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 20.12.2007 erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 3.085,60 EUR (14 Monate à 220,40 EUR) bis zum 10.01.2008 zu erstatten.

Mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) erteilte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten Rechtschuldbefreiung gem. § 300 InsO. Von der Restschuldbefreiung wurden gemäß Beschluss die Forderungen gem. § 302 InsO nicht erfasst.

Mit Beschluss vom 24.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) stellte das Amtsgericht Duisburg fest, dass die Klägerin als Treuhänderin auch über den 01.10.2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung des Beklagten als Schuldner vom 07.07.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen und Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird im Übrigen auf Bl. 149 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei auch nach Ablauf der Abtretungserklärung des Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum 30.09.2009 weiterhin verfügungsbefugt hinsichtlich der von der Abtretung erfassten Bezüge. Die Treuhänderstellung sei erst dann beendet, wenn die in § 292 InsO festgelegten Aufgaben, zu denen auch die Einziehung der pfändbaren Einkommensanteile in korrekter Höhe und deren Verteilung an die Insolvenzgläubiger zählt, vollständig erfüllt seien.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr weder mitgeteilt, dass er ab dem Jahr 2005 eine zusätzliche Rente erhalten habe noch dass seine Ehefrau ihre wöchentlichen Arbeitsstunden erhöht habe. Seine diesbezüglichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten seien ihm jedoch hi...

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