Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 23.12.2010; Aktenzeichen 49 C 3699/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az. 49 C 3699/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34,79 EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.075,41 EUR

 

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 73 ff. d. A.). Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 4, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 191,28 EUR. Nach Auffassung der Kammer ist der Reisepreis um insgesamt 541,28 EUR zu mindern. Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 350,00 EUR verbleibt ein Anspruch in der genannten Höhe.

a)

Nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die vom Amtsgericht festgestellten Mängel der Ersatzunterkunft im Hotel " ", das der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Überbuchung des gebuchten Hotels " " für die Zeit vom 05.-10.06.2010 beziehen mussten, zusammen genommen die vom Kläger geltend gemachte Minderungsquote von 50 %. Da hiermit dem Klagebegehren in Bezug auf die Minderungsquote voll entsprochen wird, kann dahinstehen, ob darüber hinaus die Ästhetik des Zimmers durch die zwei ungenutzten Betten und der Schlafkomfort durch "abgenutzte" Matratzen gestört waren. Die Minderung für die Mängel der Ersatzunterkunft ist allerdings nur für fünf Reisetage zu gewähren, da der Kläger und seine Ehefrau erst am späten Vormittag des 05.06.2010 angereist waren und bereits am Mittag des 10.06.2010 in das Hotel "Aldemar Paradise Mare" umziehen konnten. Bei einem Tagesreisepreis von 180,43 EUR entsprechen 50 % Minderung für fünf Tage einem Betrag von 451,07 EUR.

Dass die in erster Instanz zuerkannte Minderung in Höhe von 225,00 EUR nicht ausreichend sein kann, zeigt schon die Kontrollüberlegung, dass das Hotel " " im Reisekatalog der Beklagten zu einem wesentlich geringeren Preis als das gebuchte Hotel "

" angeboten wird. Hätte der Kläger die betroffenen fünf Reisetage von vornherein im Hotel " " gebucht, wäre die Reise um ca. 226,00 EUR günstiger gewesen. Die Minderung muss jedoch auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger sich bewusst für ein Hotel der Luxusklasse entschieden und damit einen Anspruch erworben hat, der durch die von der Beklagten angebotene Ersatzunterkunft herb enttäuscht worden ist. Denn das Hotel " " wich in Bezug auf Lage (Entfernung zum Strand, Lage des Zimmers), Ausstattung (Poollandschaft) und Verpflegungsangebot (keine All-Inclusive-Leistungen) erheblich von der gebuchten Unterkunft ab. Nach Auffassung der Kammer kann dem Kläger nicht zugutegehalten werden, dass er und seine Ehefrau die Möglichkeit hatten, die fehlenden Leistungen tagsüber im Hotel "Aldemar Paradise Mare" zu nutzen. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass man hierzu mindestens vier mal täglich fußläufig die Strecke von 1,3 km zurücklegen musste. Ein spontanes Aufsuchen des Zimmers (z. B. um Gegenstände zu holen, zu duschen oder Mittagsruhe zu halten) war dem Kläger und seiner Ehefrau - wollten sie die Strecke nicht noch häufiger auf sich nehmen - nicht möglich. Beides hält die Kammer - auch mit Blick darauf, dass der Kläger ersichtlich einen klassischen "Badeurlaub" gebucht hat - für schlechterdings nicht zumutbar.

b)

Hinzu kommt die vom Amtsgericht zutreffend zuerkannte Minderung für die mit dem Hotelwechsel verbundenen Zeitverzögerungen in Höhe von 90,21 EUR. Eine weitergehende Minderung als 50 % eines Tagesreisepreises ist insoweit nicht gerechtfertigt, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der in der Berufungsbegründung geltend gemachte Zeitverlust am Ankunftstag zusammen mit dem vom Amtsgericht berücksichtigten Zeitaufwand für den Umzug am 10.06.2010 mehr als einen halben Tag in Anspruch nahm.

2.

Die weitergehende Berufung bleibt indessen ohne Erfolg.

a)

Eine Minderung wegen des zeitweiligen Defekts der Klimaanalage wird von der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

b)

Eine weitergehende Minderung des Reisepreises unter dem Gesichtspunkt einer Informationspflichtverletzung hält die Kammer - ebenso wie das Amtsgericht - für nicht gerechtfertigt. Der Auffassung des LG Frankfurt am Main (RRa 2008, 121) und des LG Köln (RRa 2010, 125) vermag sich die Kammer aus den vom Amtsgericht unter ...

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