Nachgehend

OLG Naumburg (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 1 U 8/05)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.634,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte betreibt eine Praxis für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Insolvenzberatung sowie Rechtsbeistand. Im Jahre 2002 war Rechtsanwalt … bei ihm angestellt. Dieser ist zum 30.09.2003 aus der Praxis des Beklagten ausgeschieden.

Der Kläger war Schweißer in der … GmbH. Darüber hinaus betreibt er eine Einzelfirma. Die Ehefrau des Klägers ist Gesellschafterin der … GmbH.

Der Beklagte war steuerlich sowohl für den Kläger als auch dessen Ehefrau, welche er als Gesellschafterin der … GmbH beraten hat, tätig. Im Übrigen nahm er an Gesellschafterversammlungen der … GmbH teil.

Am 06.06.2002 vereinbarten die Ehefrau des Klägers und der Beklagte einen Auftrag zur Abwicklung des Ausscheidens der Frau … als Gesellschafterin der … GmbH einschließlich Auskunftsklageverfahren und Beantragung des Insolvenzverfahrens.

Mit Schreiben vom 16.09.2002 legten die Gesellschafter … ihr Amt als Geschäftsführer der … GmbH zum 30.09.2002 nieder. Zugleich luden sie zu einer Gesellschafterversammlung am 30.09.2002 ein. Tagesordnungspunkt sollte die künftige Geschäftsführung der Gesellschaft sein. Mit Schreiben vom 17.09.2002 luden die Herren … zu einer weiteren Gesellschafterversammlung am 11.10.2002 ein. Tagesordnungspunkt 6 war die Bestellung von Geschäftsführern. In dieser Versammlung wurde Herr … zum Geschäftsführer bestellt.

Bereits mit notarieller Urkunde vom 07.10.2002 bestellte sich der Kläger zum Notgeschäftsführer der … GmbH. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2002 durch den Geschäftsführer … die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Dessau wurde abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger macht nunmehr gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung geltend. Er beziffert seinen Vermögensschaden auf 10.634,17 Euro für entgangenen Verdienst abzüglich erhaltenen Lohn und Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 30.04.2002 und Kosten der Selbstbeteiligung zur Rechtsschutzversicherung. Das Arbeitsverhältnis des Kläger hätte ordentlich am 30.04.2002 in der … GmbH geendet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm wenige Tage vor dem 07.10.2002 bei einem Gespräch in Anwesenheit seiner Ehefrau und des RA … geraten, seine Bestellung als Notgeschäftsführer zu veranlassen. Dieses sei eine Falschberatung gewesen. Der Kläger sei nicht ansatzweise über die Risiken belehrt worden, die der Beklagte hätte erkennen müssen. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Auch die Rechtsverfolgung in dem Kündigungsschutzprozess sei dem Kläger vom Beklagten angeraten worden.

Selbst in dem Fall, dass der Beklagte nicht selbst beraten habe, hafte er für eine Falschberatung des RA….

Die Streitverkündung des Beklagten sei nicht wirksam.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.634,17 Euro nebst 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.05.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Der Beklagte behauptet, nicht er, sondern Rechtsanwalt … habe den Kläger und seine Ehefrau beraten. Der Beklagte selbst sei im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer nicht tätig geworden. Er habe die notarielle Urkunde weder vorbereitet noch eine solche in Auftrag gegeben. An dem Verfahren seien weiterhin der Notar … und der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt gewesen. Die ausschließliche Verantwortung für die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer trage die Ehefrau des Klägers. Frau … habe einen dringenden Handlungsbedarf für eine Einsetzung eines Notgeschäftsführer gesehen und diese als einzige in Aussicht verbleibende Lösung betrachtet. Frau … habe die Bestellung eines Notgeschäftsführers veranlasst. Auch der Kläger sei in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen keinesfalls unerfahren gewesen. Der Kläger und seine Frau hätten restliche Vermögenswerte der … GmbH für sich sichern wollen. Rechtlicher Rat sei nicht Gegenstand der Steuerberatung gewesen. Rechtsanwalt … ausschließlich mit der rechtlichen Beratung und Bearbeitung von Mandaten des Beklagten betraut gewesen. Ein Vertrag über die vom Kläger behauptete Rechtsberatung sei mit den Beklagten nicht zustande gekommen.

Mit einer rechtlichen Beratung hätte der Beklagte unerlaubte Rechtsberatung übernommen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Dieser Vertrag sei unwirksam. Sc...

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