Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 09.01.2013; Aktenzeichen 330 C 157/11)

AG Offenbach (Beschluss vom 27.11.2012; Aktenzeichen 330 C 157/11)

AG Offenbach (Beschluss vom 08.10.2012; Aktenzeichen 330 C 157/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.10.2012 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.11.2012, geändert durch Beschluss vom 09.01.2013, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 256,75

 

Tatbestand

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Offenbach am Main Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren erhoben.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens zu verurteilen.

Das Verfahren wurde durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht festgesetzt, dass von der Klägerseite als Gesamtschuldner an Kosten EUR 790,23 nebst Zinsen an die Beklagtenseite zu erstatten seien.

Wegen der Begründung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 149 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den Beschluss, den Klägern zugestellt am 15.10.2012, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2012, bei Gericht eingegangen am 18.10.2012, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld zugunsten der Gegnerin festgesetzt worden seien.

Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass die Beklagte ihren Sitz am Gerichtsort habe. Dass sie sich eine Person als Vertreter ausgewählt habe, die weit entfernt wohne, könne nicht zur Kostenbelastung der Gegenseite führen. Eine willkürliche Entscheidung auf Seiten einer Prozesspartei könne nicht dazu führen, dass die Kosten für die andere Prozesspartei stiegen.

Mit Beschluss vom 27.11.2012 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde sei unbegründet. Seit über einem Jahr werde inzwischen von dem Amtsgericht Offenbach am Main die Rechtsprechung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 vertreten. Auf die dortige Begründung werde Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.12.2012 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht zurück gereicht.

Daraufhin hat das Amtsgericht Offenbach am Main die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2013 dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO) ist unbegründet.

Die Einwendungen der Klägerseite gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2012 greifen nicht durch.

Reisekosten und Abwesenheitsgeld des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts der Beklagten sind vorliegend gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten.

Einer Eigentümergemeinschaft ist es grundsätzlich unbenommen, ihren Verwalter frei, und zwar auch in örtlicher Hinsicht, zu wählen.

Diese Wahlfreiheit würde dann eingeschränkt, wenn Mehrkosten, die durch die Bestellung eines auswärtigen Verwalters entstehen, im Prozess nicht erstattungsfähig wären.

§ 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO lässt sich lediglich entnehmen, dass unnötige Kosten der Prozessführung nicht erstattungsfähig sind.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen auswärtigen Verwalter bestellt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für die Prozessführung daher notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (LG Aurich NJW-RR 2011, 1029 f. – juris).

Insbesondere sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung zwischen dem Verwalter der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich gewesen wäre (BGH MDR 2012, 614 f. – juris). In einem solche Fall wäre die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung anzusehen (BGH a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Beschwerdewert folgt aus § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Sachs

 

Fundstellen

Info M 2013, 4

Info M 2013, 92

RVGreport 2013, 475

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