Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzahlungsklage: Rechtskrafteintritt für die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse. Mietzahlungsklage: Überprüfung einer Staffelmietvereinbarung auf unzulässige Mietpreisüberhöhung und gleitende Nichtigkeit. Mietzahlungsklage: geringes Angebot für preisgünstige 2-Zimmer-Wohnungen in Berlin

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtskraft eines Prozeßurteils (hier: in einem Vorprozeß vor einer Mietzahlungsklage) beschränkt sich allein auf die darin entschiedene Prozeßfrage und geht nicht darüber hinaus. Die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse und anderer Vorfragen erwächst grundsätzlich nicht in Rechtskraft, es sei denn, sie sind Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO gewesen.

2. Auch Staffelmietvereinbarungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit § 5 WiStG zu überprüfen.

3. Auch im Rahmen des § 5 WiStG bedarf es zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht grundsätzlich eines Sachverständigengutachtens, soweit sich die Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel zuverlässig ermitteln läßt. Dabei ist auch für die Spanneneinordnung vom Mittelwert auszugehen.

4. Im Rahmen des § 5 WiStG ist von gleitender Nichtigkeit auszugehen, bei der Veränderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Vertragsabschluß berücksichtigt werden. Das Ausmaß der Nichtigkeit hängt von der Art des Verbotsgesetzes ab, das hier in einer sich ändernden Preisregulierung besteht. Der Vermieter muß sich deshalb fortlaufend darüber informieren, welchen angemessenen Mietzins er jeweils ohne Konflikt mit der Wirtschaftsordnung anzunehmen berechtigt ist.

5. In Berlin bestand für den Teilmarkt der preisgünstigen 2-Zimmer-Wohnungen in den Jahren 1994/1995 ein geringes Angebot im Sinne des § 5 WiStG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734717

NZM 1998, 1000

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