Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserversorgung: Einwendung der Unbilligkeit der BWB-Tarife erst im Rückforderungsprozeß

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kunde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) ist mit seinem Einwand, die Tarife seien unbillig, im Zahlungsprozeß gem. § 30 AVBWasserV bzw. § 30 VBW und § 19 ABE ausgeschlossen und auf den Rückforderungsprozeß verwiesen (gegen BGH, 30. April 2003, VIII ZR 279/02, Grundeigentum 2003, 872).

 

Nachgehend

KG Berlin (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 7 U 140/04)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.941,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 16. Dezember 2003, aus weiteren 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 07. Januar 2004 und aus weiteren 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 09. Februar 2004 sowie aus 2.941,08 EUR seit dem 15. März 2002 zu zahlen.

2. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Pankow/Weißensee entstandenen Mehrkosten zu tragen. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... Berlin, das die Klägerin aufgrund eines - unter dem 4. März 1998 gegenüber der vom Beklagten bevollmächtigten Hausverwaltung bestätigten - Wasserversorgungsvertrages (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 und 12 d.A.) mit Wasser beliefert und für das sie auch Entwässerungsleistungen erbringt.

Unter dem 21. Februar 2002 stellte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf ihre Tarifbedingungen (Bl. 17 d.A.) für die in der Zeit vom 9. Februar 2001 bis zum 11. Februar 2002 erbrachten Be- und Entwässerungsleistungen einen Betrag von 7.441,08 EUR in Rechnung. Wegen der im Einzelnen abgerechneten Mengen und der zugrunde gelegten Tarife wird auf die als Anlage K 3 eingereichte Rechnung vom 21. Februar 2002 (Bl. 13 bis 16 d.A.) Bezug genommen.

Mit der - nach vorangegangenem Mahnverfahren - am 3. Mai 2003 zugestellten Anspruchbegründung hat die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des für die in der Zeit vom 9. Februar 2001 bis zum 11. Februar 2002 erbrachten Be- und Entwässerungsleistungen in Rechnung gestellten Betrages von 7.441,08 EUR begehrt. Nachdem der Beklagte am 16. Dezember 2003, 7. Januar 2004 und 9. Februar 2004 jeweils einen Betrag von 1.500,- EUR - insgesamt 4.500,- EUR - an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien in dieser Höhe übereinstimmend Hauptsachenerledigung erklärt.

Hinsichtlich der abgerechneten Tarife beruft sich die Klägerin in erster Linie darauf, dass der Beklagte mit dem von ihm erhobenen Einwand der Unbilligkeit im vorliegenden Verfahren wegen § 30 AVBWasserV bzw. § 30 VBW (Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung in Berlin) und § 19 ABE (Allgemeine Bedingungen für die Entwässerung in Berlin) ausgeschlossen sei; insoweit sei der Beklagte auf einen gesonderten Rückforderungsprozess zu verweisen. Dem stünden auch nicht die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 - (letztere: NJW 2003, 3131 ff) entgegen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Tarife der Klägerin zwischenzeitlich - anders als in den vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fällen - nach § 4 des Gesetzes über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilPrivG) der Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung unterliegen.

Jedenfalls hätten die für die Abrechnungsjahre 2001 und 2002 jeweils erteilten Genehmigungen vom 18. Dezember 2000, 27. Juni 2001 und 14. Dezember 2001 (Anlagenkonvolut K 8) Indizwirkung für die Billigkeit der abgerechneten Tarife, wobei diese aber auch unabhängig davon der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen würden. Wegen der dazu vorgetragenen weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 27 bis 71 des Schriftsatzes vom 5. April 2004 (Bl. 142 bis 186 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an sie 2.941,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 16. Dezember 2003, aus weiteren 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 7. Januar 2004 und aus weiteren 1.500,00 EUR vom 15. März 2002 bis zum 9. Februar 2004 sowie aus 2.941,08 EUR seit dem 15. März 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet sich gegen die von der Klägerin zugrunde gelegten Tarife; diese seien insbesondere deshalb unbillig, weil das Abzugskapital fehlerhaft berücksichtigt sei, die erwirtschafteten Abschreibungen als zusätzliches Abzugskapital Berücksichtigung gefunden hätten und auch ein überhöhter Personalkostenansatz zugrunde gelegt worden sei. Auch seien - wie sich aus dem aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofes (auszugsweise als Anlage zum Schriftsatz vom 24. Mai 2004 eingereicht) ergebe - vermeidbare A...

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