Orientierungssatz

1. Verbesserungen des Schallschutzes sind nur dann Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des BGB § 541b, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch den mangelhaften Schallschutz nicht beeinträchtigt wird. Wird jedoch nicht allein die Anpassung an die neuesten Schallschutzvorschriften gefordert, sondern hat die Beeinträchtigung durch eine extrem dünne Trennwand den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache von vornherein nicht gewährleistet, liegt ein Mängelbeseitigungsanspruch im Sinne der BGB §§ 535, 536 vor. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört auch, daß der Mieter die Räume, die überwiegend dem Wohnen dienen, so nutzen kann, daß er nicht ständig durch Geräusche aus der Nachbarwohnung in seiner Intimsphäre gestört wird.

2. Ansprüche gegen den Vermieter wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen hat der Mieter im Falle des Vermieterwechsels nach BGB § 571 gegen den früheren Eigentümer geltend zu machen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733545

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