Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ausschluß und Wiederaufleben von Minderungsrechten bei Fortzahlung der Miete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Minderungsrecht entfällt in entsprechender Anwendung des BGB § 539 dann, wenn der Mieter trotz Kenntnis von den Mängeln den Mietgebrauch fortsetzt und vorbehaltlos den Mietzins bezahlt.

2. Diese Rechtsfolge entfällt nicht allein deswegen, weil der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigt, aber dennoch ohne Vorbehalt zahlt.

3. Minderungsrechte leben jedoch durch eine Mieterhöhung im Umfang der Erhöhung dann wieder auf, wenn der Vorbehalt unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Erhöhung erklärt wird.

4. Minderungsrechte können ferner dann wieder aufleben, wenn sich der Mangel im Laufe der Zeit erheblich verstärkt.

 

Normenkette

BGB § 537 Abs. 1 S. 1, § 539 S. 1, § 812 Abs. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542106

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