Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenerhöhung für eine Mietwohnung in Berlin. Verrechnung von Mietzinszahlungen für mehrere Wohnungen. Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen des Mieters wegen Mängeln der Mietsache. Ersetzung einer Kündigung durch Räumungsklage. Berechnung von Mietrückständen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch während der Geltungsdauer des GVW (juris: WositVerbBlnG) waren einvernehmliche Mieterhöhungen gemäß MHG § 10 (juris: MietHöReglG) zulässig.

2. Bei Betriebskostenerhöhungen macht der Vermieter zwar dem Mieter nicht ein Angebot auf einvernehmliche Änderung des Mietzinses, sondern nur von seinem einseitigen Mieterhöhungsrecht gemäß MHG § 4 Abs 2 Gebrauch. Zahlt der Mieter dennoch den erhöhten Mietzins, so liegt darin aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

3. Kosten der Sperrmüllabfuhr können nur dann als erhöhte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter darlegt, daß diese Kosten auch bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung laufend entstanden wären.

4. Die Betriebskostenerhöhung bleibt jedoch im übrigen wirksam, wenn sich die Beanstandung nur auf einzelne Positionen der Erläuterung bezieht.

5. Zahlt ein Mieter für seine Wohnung und diejenige eines Angehörigen, die ungefähr gleich groß sind, jeweils Mieten, die die gesamte Mietzinsforderung nicht decken, so sind die Zahlungen jeweils zur Hälfte auf jede Wohnung anzurechnen.

6. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Mängeln der Mietsache setzen dessen Verschulden oder Verzug voraus, wenn es sich nicht um anfängliche Mängel handelt.

7. Die Räumungsklage ersetzt nicht die Kündigung.

8. Bei der Beurteilung, ob der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einem Monatsmietzins in Rückstand ist, sind die Rückstände aus den beiden aufeinanderfolgenden Monaten zu addieren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735982

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