Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenerhöhung für eine ehemals preisgebundene Berliner Mietwohnung: Rückwirkende Umlagefähigkeit von Betriebskostenzuschlägen. Betriebskostenerhöhung für eine ehemals preisgebundene Berliner Mietwohnung: Anforderungen an die Kostenaufgliederung und die Erläuterung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur rückwirkenden Umlage von Betriebskostenzuschlägen.

2. Eine Betriebskostenabrechnung/-erhöhung muß nicht die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten der Betriebskosten enthalten (Aufgabe LG Berlin, 1989-10-31, 65 S 404/88, Grundeigentum 1990, 653).

3. Zur Erläuterungspflicht bei Betriebskostenerhöhungen.

 

Orientierungssatz

1. Eine rückwirkende Umlage von Betriebskostenzuschlägen für eine ehemals preisgebundene Berliner Altbauwohnung ist nicht zulässig, wenn der Vermieter zu den Voraussetzungen einer Rückwirkung gem MHG § 4 Abs 3 (juris: MietHöReglG) nichts vorgetragen hat.

Der Vermieter kann sich hinsichtlich der rückwirkenden Umlagefähigkeit nicht auf GVW § 7 Abs 4 (juris: WositVerbBlnG) berufen, denn diese Vorschrift eröffnet keine gegenüber MHG § 4 Abs 3 erweiterte Möglichkeit der Umlegung von Betriebskosten.

2. Eine Betriebskostenerhöhung muß gegenüber dem Mieter als materiell-rechtlichen Laien nachvollziehbar erläutert werden.

Betreffen Begründungsmängel nur einzelne Kostenpositionen, haben sie jedoch auf die grundsätzliche Wirksamkeit einer ansonsten nachvollziehbar begründeten Betriebskostenerhöhung keine Auswirkungen; dies gilt auch dann, wenn sie nicht durch das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen geheilt werden können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738810

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