Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 16.03.1990; Aktenzeichen 5 C 953/89)

 

Tenor

wird derBeschluß desAmtsgerichts Eschweiler vom16. März 1990 –5 C 953/89 – auf die sofortige Beschwerde der Beklagten abgeändert.

Die Räumungsfrist wird bis zum 30. Juni 1990 verlängert. Die Kosten des Beschlußverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft.

§ 721 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache ERfolg.

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist ist begründet. Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, daß gegenwärtig das Interesse des Klägers an der Räumung hinter dem Interesse der Beklagten an Zeit für die Suche einer Ersatzwohnung zurückzutreten hat.

Den Beklagten kann nicht zum Nachteil gereichen, daß sie sich nicht bereits unmittelbar nach der Kündigung um Ersatzwohnraum bemüht haben. Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, sich schon zu diesem Zeitpunkt Ersatzwohnraum zu beschaffen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn er von der Berechtigung der Kündigung und der Erfolglosigkeit einer Verteidigung gegen sie ausgehen muß (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl, V, 108). Anlaß, dies anzunehmen, hatten die Beklagten nicht. Mithin mußten sie erst mit Rechtskraft des Räumungsurteils alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ausziehen zu können.

Dies haben sie nach Überzeugung der Kammer getan. Angesichts der allgemein bekannten überaus angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt – dies gilt nach Erfahrung der Kammer insbesondere für die Wohnverhältnisse in … – hat die Kammer keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit des Vertrages der Beklagten über ihre Bemühungen bei der Wohnungssuche zu zweifeln. Unbestritten geblieben ist, daß der Beklagte zum Zwecke der Wohnungssuche bereits vergeblich 1 Woche Urlaub genommen hat.

Der Kläger kann sich gegenüber dem Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nicht mit Erfolg auf angebliche Mietrückstände in Höhe von 1.086,14 DM berufen. Die Ruckstände beruhen darauf, daß die Beklagten ihr vertragliches Recht zur Mietminderung (50,– DM monatliche seit dem 1. August 1989) und Zurückbehaltung wegen der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Dieses Verhalten der Beklagten kann bei der Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Ob und inwieweit die Beklagten berechtigt sind, Miete einzubehalten, wird in dem Verfahren 5 C 92/90 AG Eschweiler zu entscheiden sein.

Nach allem hält die Kammer eine Verlängerung der Räumungsfrist um drei Monate für geboten, den Beklagten ausreichend Zeit für die intensive Suche nach einer Ersatzwohnung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: 900,– DM.

 

Unterschriften

Hennes, Bretschneider, Gode

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1253478

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