Rz. 1929

Gegen § 307 BGB verstößt eine Klausel, die die Schlusszahlung an den Subunternehmer erst zwei Monate nach der Schlussrechnungsprüfung vorsieht, denn sie widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB.[3549] Dies gilt umso mehr, als § 641 Abs. 2 BGB eine Durchgriffsfälligkeit festlegt und den Werklohn des Subunternehmers auch ohne Abnahme bei Freistellung durch den Unternehmer im Fall von Zahlungen des Bauherrn für den Leistungsbereich fällig werden lässt.[3550] Diese Durchgriffsfälligkeit kann nur individualvertraglich, nicht aber in AGB abbedungen werden.[3551]

[3549] OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1435.
[3550] Werner/Pastor/Werner, Rn 1792, 1796.
[3551] Palandt/Sprau, § 641 Rn 10; Werner/Pastor/Werner, Rn 1792,1796.

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