Rz. 1929
Gegen § 307 BGB verstößt eine Klausel, die die Schlusszahlung an den Subunternehmer erst zwei Monate nach der Schlussrechnungsprüfung vorsieht, denn sie widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB.[3549] Dies gilt umso mehr, als § 641 Abs. 2 BGB eine Durchgriffsfälligkeit festlegt und den Werklohn des Subunternehmers auch ohne Abnahme bei Freistellung durch den Unternehmer im Fall von Zahlungen des Bauherrn für den Leistungsbereich fällig werden lässt.[3550] Diese Durchgriffsfälligkeit kann nur individualvertraglich, nicht aber in AGB abbedungen werden.[3551]
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