Rz. 608
Sind Mindestabnahmemengen ausnahmsweise formularmäßig vorgesehen, so ist § 307 BGB zu prüfen. Dann ist zu fragen, ob nicht eine nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB kontrollfreie Vergütungsabrede vorliegt. Insofern dürften verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden sein.
Rz. 609
Ist ausnahmsweise eine negative Umsatzpacht vereinbart, dann haben die Parteien die Pflicht zur Abnahme einer bestimmten Getränkemenge als Teil des Pachtvertrages mit der Zahlung des Pachtzinses in der Weise gekoppelt, dass sich bei Abnahme unterhalb einer vertraglich festgesetzten Menge der Pachtzins in Abhängigkeit zur Mindestabnahme erhöht. Dann bestehen weder nach § 138 Abs. 1 BGB noch nach § 307 BGB Bedenken.[1214] Eine solche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich nur dann, wenn es um die Koppelung von Abnahme und Pachtzins geht.[1215] Dagegen ist eine Kontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB vorbehaltlich des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit es um die Höhe des Pachtzinses geht.[1216]
Rz. 610
Anders dürfte zu entscheiden sein, wenn die Parteien von vorneherein einen Kaufvertrag geschlossen haben, aus dem sich der Umfang der Abnahmeverpflichtung bereits aus § 433 Abs. 2 BGB ergibt. Die Vereinbarung einer (Gesamt-)Mindestabnahmemenge als solcher ist dann bereits nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB einer AGB-Kontrolle entzogen. Im Übrigen würde es zur Bejahung einer Unangemessenenheit nicht ausreichen, wenn der Getränkelieferant aufgrund seiner Geschäftserfahrung erkannt hat, dass der Kunde die Bezugsverpflichtung nicht erfüllen konnte, weil das Risiko einer entsprechenden Fehleinschätzung in den Risikobereich des Kunden fällt.[1217]
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