Rz. 916

In den letzten Jahren musste sich der BGH mehrfach mit der Frage befassen, ob Einkaufsvorteile (z.B. Rückvergütungen von Herstellern und Systemlieferanten) vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergegeben werden müssen;[1941] eine solche Pflicht wäre dann durch AGB nicht abdingbar. Mit dem Sixt-Urteil[1942] hat der BGH jedoch klargestellt, dass es im deutschen Recht keinen Grundsatz gibt, nach dem Boni, Skonti und Werbekostenzuschüsse generell an den Franchisenehmer auszukehren sind. Diskutiert wurde, ob sich eine solche Verpflichtung möglicherweise aus § 20 GWB ergibt, wenn die nicht vollständige Weitergabe von Einkaufsvorteilen mit einer hundertprozentigen Bezugsbindung verbunden war.[1943] Auch dieser Ansicht ist der BGH mit Beschl. v. 11.11.2008[1944] entgegengetreten. Natürlich kann eine Weitergabe von Kick-Backs vertraglich vereinbart werden. Insbesondere ist hier der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung zu beachten.[1945] So ergibt sich aus der Apollo-Entscheidung, dass, wenn im Vertrag derartige Einkaufvorteile erwähnt sind, der Franchisenehmer im Zweifel davon ausgehen darf, dass ihm diese auch zu Gute kommen.

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