Rz. 966

Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig.[2053] Allerdings hat der BGH dabei ausdrücklich offengelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist.[2054]

 

Rz. 967

Nach einer weit verbreiteten Ansicht im Schrittum kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Bereich des § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt werden, ohne dass dabei nach der Art der Hilfspersonen differenziert wird.[2055] Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Auffassung folgen und insoweit auch Haftungsbegrenzungen für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders und seiner leitenden Angestellten zulassen wird.[2056] Insofern sollte bei der Ausgestaltung von Haftungsbegrenzungen in AGB für grobe Fahrlässigkeit zunächst noch Zurückhaltung gewahrt werden. Ausführlich hierzu siehe § 309 Nr. 7 BGB Rdn 33 ff.

[2053] BGH, Urt. v. 19.9.2007 – VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774, 3775; so bereits OLG Hamm, Urt. v. 17.2.1999 – 30 U 77/98, NZM 1999, 804, 806; zustimmend Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 55; UBH/Christensen, § 309 Nr. 7 Rn 43; v. Westphalen/v. Westphalen, Freizeichnungs- und Haftungsbegrenzungsklauseln Rn 38.
[2055] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 56; UBH/Christensen, § 309 Nr. 7 Rn 46; UBH/Fuchs, § 307 Rn 286; v. West­­phalen/v. West­­phalen, Freizeichnungs- und Haftungsbegrenzungsklauseln Rn 120; so wohl auch MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 38; a.A. (unbegrenzte Haftung des Verwenders und seiner leitenden Angestellten): Cloppenburg/Mahnken, NZBau 2014, 743, 747 Ring/Klingelhöfer/Klingelhöfer, § 5 Rn 120.
[2056] Zweifelnd Leuschner, NJW 2016, 1222, 1223.

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