Rz. 966
Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig.[2053] Allerdings hat der BGH dabei ausdrücklich offengelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist.[2054]
Rz. 967
Nach einer weit verbreiteten Ansicht im Schrittum kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Bereich des § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt werden, ohne dass dabei nach der Art der Hilfspersonen differenziert wird.[2055] Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Auffassung folgen und insoweit auch Haftungsbegrenzungen für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders und seiner leitenden Angestellten zulassen wird.[2056] Insofern sollte bei der Ausgestaltung von Haftungsbegrenzungen in AGB für grobe Fahrlässigkeit zunächst noch Zurückhaltung gewahrt werden. Ausführlich hierzu siehe § 309 Nr. 7 BGB Rdn 33 ff.
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