Rz. 963

Es dürfte auch hinsichtlich des Begriffs des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens zu bezweifeln sein, dass dieser klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist.[2049] Nicht nur der rechtsunkundige Laie, sondern auch Richter und Rechtsanwälte werden die Frage, ob eine bestimmte Schadensposition vertragstypisch vorhersehbar ist oder nicht, in vielen Fällen nicht eindeutig beantworten können (siehe auch Rdn 954). Dennoch führt dies nach Auffassung des BGH nicht zur Unklarheit einer AGB-Klausel, in der dieser Begriff verwendet wird. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass die Frage, ob es sich im Einzelfall um einen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden handelt, nicht vom Klauselverwender, sondern im Streitfall vom angerufenen Gericht zu beurteilen ist.[2050]

[2049] Ebenso Langer, WM 2006, 1233, 1235.

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