Rz. 2054
Andere Paketdienste haben andere AGB. Insoweit kann für gewöhnliche Fahrlässigkeit (unter dem in § 435 HGB definierten Niveau) kein Haftungsausschluss, wohl aber eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden.[3746] Dabei hat der BGH im Jahre 1991 einen Betrag von 44,45 DM pro Kilogramm für ausreichend gehalten,[3747] da der Paketdienst nur Pakete bis 25 kg beförderte und die Versendung von Gütern von besonderem Wert ausgeschlossen war. Die Entscheidung ist also nicht ohne Weiteres auf andere Paketdienste übertragbar. Der Kunde kann nicht auf Schnittstellenkontrollen verzichten, wohl aber auf deren Dokumentation.[3748] Eine Verjährungsfrist von acht Monaten für alle Ansprüche des Kunden ist zu kurz, wenn sie bereits mit der Übergabe des Pakets an den Paketdienst zu laufen beginnt.[3749]
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